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K 103. Das Vorslebera### kann die zur Exekution stevenden rechtekrästig
erkannten Strafen zwar einfordern, deren Einziehung aber nach eigener Wahl
nur durch den Magistrat oder die Gerichte, welche einer diesfälligen Requisition
amweigerlich genügen müssen, veranlassen.
Urfkundlich haben Wir dieses Statuk, welchem Wir hierdurch Gesetzes-
Kraft verleihen, und über welches Wir fest und uuverbrüchlich gehalten wissen
wollen, durch Unsere eigenhändige Unterschrift und unter Beifügung Unsers großen
Aoniglichen Insiegels vollzogen.) Gegeben Berlin, den 21sten Mai 1822.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenderg. Graf v. Bülow.
(o. 726.) Tarif, nach welchem das Führgeld für das Uebersetzen über den Gilgestrom
bei Reatischken erhoben werden soll. Vom 29 sten Mai 1822.
Eilber-fen-
groschen.s nige.
1) Fa eine Frachtfuhre
a) fuͤr den Wagen ......... .. .. . ... ...... I 4
b) für jedes Pfero — 8
2) Fuͤr Kutschen und andere zum Transport von Personen und
ländlichen Erzeugnissen bestimmte Fuhrwerke
a) für den Wmgen — 8
b) für jedes Pferd ....- 8
3) Fuͤr ein Pferd
a) mit einem Reiter .............. 1 —
b) ohne Reiter .................... — 8
4) Für jede Person und was solche als Last bei sich führen kann. — 4
5)0 Für eine Person mit einem Schubkarren — 5
6) Für ein Stück Rindviieee . ... .. ..... — 4
7) Far ein Kalb, Schwein, Hammel, Schaaf, Lamm oder Ferkel! — 1
Ausnahmen.
1) Die auf Kommando geschickten Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen, auch
Ordonanzen, so wie die zur Uebung gehenden Landwehrmänner werden frei
über-