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(No. 728.) Merhodͤchste Kabinetsorder vom 2ten Juni 1822., betreffend die Chaussee-
geld= Eehrbung ouf den Kunststraßen jeuseits des Rheins nach dem allge-
meinen Chaussee-Tarf.
A## Ihren Antrag vom 2 A#sten v. M., will Ich die von Mir unterm 2dlen
Mai 1810. gegebene Besiimmung, dab die Chausseegeld = Erhebung auf den
Kunsistraßen jenseits des Rheins nach dem allgemeinen Chaussee-Tarif einge-
fübrt werden soll, hierdurch erneuern, und Ihnen die Bekanntmachung desselben
durch die Gesetzsammlung anheim geben.
Porsdam, den 2ten Juni 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister Grafen von Bülow.
(No. 729.) Chausseegeld-Tarif, vom 2sten Mai 1822., nebst Anhang vom 29sten
desselben Monats.
Bekanntmachung.
Um die Schwieriqgkeiten zu beseitigen, welche die Erhebung und Zahlung der
Gäße des Chaussecgeld- Larifs vom 31 sten Januar 1319. nach der neuen Münz-
Eintheilung haben würde, ist der nachfolgende neue Chausseegeld, Larif und Andang
zu demselben entworfen und von des Königs Majestär unterm 21sten und 2osten
Mai 1322. genehmige und vollzogen worden.
Chausseegeld Tarif
für eine Meile von 2000 Preußischen Rurhen.
ESieNe
* groschen. nige.
1) F. # oder zweirädrige Frachtkarren, so wie zwei
radrige Bauerkarren
a) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugkthir —
b) ledig, für jedes Pferd oder andere Zuglhier . .. — 8
Wenn die Räder oblger Frachtiragen und der Karren sechs Zoll und
darüber dreit #ind, so wird für jeoes Pferd ocer Zugehier bezahit:
a) beladen . 1 —
b) legagaa .· 4
Jabrsung 1827. 3 2) Ex-