Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Anhang 
zum Chausseegeld- Tarif. 
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Strafbestimmungen. 
K 1. V., zwei einander begegnenden oder einholenden Wagen soll der um 
beladene dem beladenen aus dem Wege fahren. Sind beide beladen oder beide 
mnbeladen: so sollen sie einander nach der Rechten halb ausweichen, bei Strafe 
von Einem Thaler. 
§. 2. Posten und Ertraposten foll jedes Fuhrwerk auf den Ruf des 
Homs ausweichen, bei Strafe von Fünf bis Funfzig Thalern. 
§. 3. Frevel an Chausseen und an den dazu gehdrenden Gebauden, An- 
lagen und Vorrichtungen verübt, soll mit Ersatz des Schadens und einer Strafe 
von Fünf Thalern; Frevel an Ehausseebäumen und Pflanzungen aber außer 
dem Ersatz, mit Zweis Thalern für jeden Baum gebüßt werden. 
§§. 4. Wer Bauholz so fortbringt, daß das Ende die Fahrbahn der 
Chaussee berührr, imgleichen, wer mit der Kette, und nicht mit dem Hemmschuh 
hemmr, verfällt in eine Strafe von Zwei Thalern. 
§. §. Weer auf Banquets oder Fußsteigen oder in den Grüben reitet, 
fährt oder Vieh treibt, oder wer die Materialienhaufen auseinanderwirft, büßt 
dafür mit Einem Thaler. 
§. 6. Wer sich von seinen Pferden weiter als drei Schritte emfernr, 
wird bestraft mit Einem Thaler, und wenn dadurch Schaden geschiehr, diese 
Sxafe geschärfr. 
§. 7. Wer Vieh ohne Hirten auf die Chaussee laufen lät, oder an 
Chaufseebaume und Pfähle r2c. bindet, verfällt in eine Strafe von Einem Thaler. 
§. 8. Wer Gras aus den Dossirungen sich unbefugterweise zueignet, 
zahlt zur Strafe Einen Thaler. Geschah dies durch Abweiden, so wird für 
jedes Stück Rindoieh Drei Silbergroschen, für ein Schaaf Einen Silbergroschen 
und für ein Schwein Funf Silbergroschen als Strafe erlegk. 
§&. . Wer sich beim Ackern nicht wenigsiens zwei Fuß vom Grabenrande 
entfernt hält, bußt dafür mit Einem Thaler. 
§. 10. Wer es unternimmr, sich auf irgend eine Weise z. B. durch Aus- 
spannen von Pferden #r. der Cmrichrung der Chausseegefalle ganz oder theilweise 
zu entziehen, zahlt außer der verkürzten Steuer den vicrfachen Betrag derselben, 
in keinem Falle aber unter Einem Thaler als Skrafe. 
#. 17.
	        
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