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. 11. Außer den Posten imd Ertraposten und Estaffetten darf Niemand,
auch wonn er von der Abgabe frei wäre, eine Chausseestelle passiren, ohne anzu-
halten, bei Strafe von einem halben Thaler.
*. 12. Wer einen Schlagbaum eigenmächtig öffnek, verfällt, auch wenn
keine Kürzung der Abgabe dadurch bezweckt isi, in eine Strafe von Drei Thaleru.
§. 13. Wer es unterläßt sich einen Chausseczektel reichen zu lassen, soll
an der folgenden Hebesielle die Abgabe für die zurückgelegte Strecke noch einmal
bezahlen.
K. 11. Verfälschung eines Chausseezettels zieht eine Strafe von Fünf
bis Zehn Thalern und unter erschwerenden Umständen die härtere Strafe der
allgemeinen Gesetze nach sich.
§. 15. Wer sich weigert den Chaussecbeamten, die ihn anblten oder
pfaͤnden wollen, zu willfahren, oder die gesetzliche Etrafe an der naͤchsien Hebe-
stelle gegen Empfangschein zu deponiren, soll, wenn er nicht gekannt oder unsicher
ist, festgehalten und an die zuständige Behörde abgeliefert werden.
§. 16. Ist ein Chaussee-Vergehen mit ungebührlichem Betragen gegen
Beamte verbunden, so soll die Strafe um ein Drittheil geschärft, bei grôöberen
Beleidigungen, bei Widersetzlichkeiren und Gewaltthätigkeiten aber soll der Thä-
ter, wenn er nicht gekannt oder unsicher ist, festgehalten und dem Richter über-
liefert werden.
§ 17. . Der Reisende haftet für den Fuhrmann nur, wenn er an dessen
Vergehen Theil genommen hat, oder dessen Diensiherr, oder Eigenthümer des
Fuhrwerks ili.
Gegeben Berlin, den 29slen Mai 1822.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bälow.
Vorstehender Tarif nebst Anhang soll in der ganzen Monarchie diesseits
und jenseits des Rheins vom Isien Juli 1822. an, da überall Anwendung finden,
wo bisher die Erhebung der Chausseegelder nach dem Tarif vom 31ien Januar
1810., in dessen Stelle er tritt, für Rechnung des Fiskus geschehen ist.
Berlin, den 1 gten Juni 1822.
Ministerium des Handels.
v. Bülow.