Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

173 — 
Geset= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
SNo. 12 — 
  
(No. 730.) Erklhrung wegen Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes zwischen sämmt- 
lichen Koniglichen Preuzzischen und sömmelichen Khuiglichen Dänischen 
Landen. Vom 2ten Mai 1822. 
N. Se. Königliche Majestét von Preußen mit Sr. Königlichen Majesiät 
von Dänemark dahin übereingekommen sind, den Abschoß und das Abfahrtgeld 
gegenseitig aufzuheben, wie solches bereits in Folge des 1I Z##en Artikels der deut- 
schen Bundesakte vom gten Juni 1815., und des Beschlusses der deutschen Bun- 
desversammlung vomm 23sten Juni 1817. in Rücksicht der Herzogthümer Holstein 
und Lauenburg, und der Königlich-Preußischen zum deutschen Bunde gehörigen 
Lande geschehen ist; so wird jetzt hierdurch im Namen Sr. Majestät des Königs 
von Preußen erklärt: 
Art. 1. Bei keinem Vermögensausgang aus den sämmtlichen Königlich- 
Preußischen Staaten im Allgemeinen, in das Königreich Dänemark und das Her- 
zogthum Schleswig oder aus den nicht zum deutschen Bunde gehörigen Königlich- 
Preußischen Landen in die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, so wie aus 
dem Königreich DOänemark und dem Herzogrhum Schleswig in die sämmtlichen 
Königlich-Preußischen Staaten im Allgemeinen, oder aus den Herzogthümern 
Holsiein und Lauenburg in die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Königlich- 
Preußischen Lande, es mag solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, 
oder Legat, oder Brautschatz, oder Schen-ung, oder auf andere Art erfolgen, soll 
irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigratio 
nis) erhoben werden. 
Von dieser Bestimmung bleiben jedoch diejenigen allgemeinen Abgaben aus- 
genommen, welche mit einem Erbschaftsanfall, Legat, Verkauf r2c. verbunden 
sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder hinaus- 
gezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher 
in den Königlich-Preußischen und in den Koniglich -Dänischen Staaten haben 
entrichtet werden müssen, wie z. B. Erbschaftssteuer, Stempelabgaben, Joll= 
abgaben und dergleichen. 
Jahrsang 1822. Aa Art. 2. 
(Ausgegeben zu ? ßden 1s#en Juli 1822.)
	        
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