Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

gegen nicht etwa durch dessen Fuͤhrung Bedenken veranlaßt sind, die eine An- 
frage hoͤheren Orts noͤthig machen. 
Ich beauftrage das Staatsministerium mit der Bekanntmachung dieser Be- 
stimmung. 
Potsdam, den 12ten Mai 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
  
[No. 732.) Erklärung wegen der mit der Großherzoglich -Sachsen-Weimarschen Regierung 
verabredeten Uebereinkunft in Bektreff der gegenseitigen Uebernahme der 
Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 1 2ten Juni 1822. 
Zen der Königlich-Prenßischen und der Großherzoglich= Sachsen-Weimar= 
schen Regierung ist unter Vorbehalt einer, nach demnächstiger Beseitigung der ge- 
genwärtig obwaltenden Hindernisse, künftig abzuschließenden förmlichen Konvention 
die provisorische Uebereinkunft gerroffen worden: 
in allen vorkommenden Fällen, welche die Uebernahme von Vagabunden und 
Ausgewiesenen bekreffen, sich gegenseitig nach der Bestimmung der, unterm 
öfen Frbruar 1820. zwischen den Königreichen Prenßen und Sachsen abge- 
schlossenen Konvention (conler. pag. 40. sed. der Gesetzsammlung des Jahres 
1820.) richten zu wollen. 
Dabei sind zu gegenseitigen Ablieferungs= und Uebernahme-Orten bestimmt 
worden: 
Königlich-Preußischer Seics 
gegen den Weimar-Jenaischen Kreis die Städte Eckardsberga und Erfurr, 
gegen den Eisenachschen Kreis die Sradte Treffurt und Erfurt, 
für die dem Kreise Ziegenrück zugehörigen Transportanten die Kreisstadt Zie- 
genrück, und 
für die dem Kreise Schleusingen angehörigen Vaganten die Kreisstadt Schleufingen. 
Großherzoglich-Weimarscher Seits dagegen für den 
Weimar-Jenaischen Kreis, die Städte Weimar und Buttstädr, 
für den Eisenachschen Kreis, die Stadt Eisenach, 
fur den Neustädter Kreis, die Stadt Neustadt, 
fuͤr das Ant Ilmenau, die Stadt Ilmenau. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, und 
Seiner Königlichen Hohe##l des Großherzogs von Sachsen-Weünar zweimal gleich- 
lau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.