Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

daß saͤmmtliche diesfaͤllige Glaͤubiger durch die zu einer hinreichenden Publizitaͤt 
geeignet scheinenden oͤffentlichen Blaͤtter aufgefordert werden sollen, ihre An- 
sprüche innerhalb einer dreimonatlichen Prcäklusiofrist bei der von Mir angeord- 
neten Kommission, für die diesseits zu regulirenden Anforderungen an das ehe- 
malige Herzogthum Warschau in Bromberg, abgesehen davon, ob solche schon 
früher bei einer andern Behörde nachgesucht worden, oder nicht, anzumelden, 
1 der Verwarnung, daß alle dergleichen Ansprüche, welche innerhalb jener 
Frist nicht bei diefer Kommission angemeldet worden, ohne Ausnahme, und, 
wie sich von selbst versteht, ohne weiteres spezielles Verfahren überhaupt, als 
völlig erloschen zu behandeln, mithin in keiner Arr künftig zu berücksichti- 
en sind. 
Nach erfolgter Prüfung und Festsetzung durch das Schatzministerium soll 
der liquide Betrag der Staatsschuldenoerwaltung überwiesen werden. An Zin- 
sen werden ohne Rücksicht auf den ursprünglichen Zinsenfuß 4 Prozent gewähr. 
Die unberichtigten sind sämmrlich nach diesem Zinsfuß zu kapitalisiren, vom 
ersten Januar dieses Jahres an, aber baar zu zahlen. 
Berlin, den #ten Juli 1822. « « 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
  
(No. 738.) Allerhbchste Kablneksorder vom ten Juli 1822., wegen einer Praäklusivfrist 
zur Anmeldung der verschiedenen, aus der Zeit der ehemaligen Herzoglich- 
Warschauschen Verwaltung an das Großherzogthum Posen und die Kreise 
Culm, Thorn und Michelau zu machenden Forderungen. 
D. # die Kabinersorder vom 25slen April d. J. habe Ich dem Staaksmini- 
sterio auch in Ansehung der Regulirung derjenigen Ansprüche an das Großher= 
zogkhum Posen und an die Kreise Culm, Thorn und Michelau aus der Zeit der 
ehemaligen Herzoglich-Warschauschen Berwaltung, welche 
1) aus dem Zeitraum vom ersten September 1807. bis Ende Juni rgog. 
für Lieferungen und Leistungen, die nach der Instruktion für die War- 
schauer Zentral-Liquidat#ions. Kommission vom lôten März 1809. für li- 
quidationsfähig erklärt worden sind; welche 
à) aus Lieferungen zur Verpflegung der Herzoglich-Warschanschen Truppen 
in dem Zeitraum vom Juli 1808. bis Ende September 1809. oder 
3) aus Lieferungen zur Verpflegung der Russischen Armee vom Isien Mai 
1814. bis letzten Mai 1815. herrühren; oder 
die nach der bestandenen Herzoglich-Warschauschen Verfassung den Staats- 
Kassen zur Berichligung obgelegenen Verwaltlungs-Rückstände aus der 
zeit
	        
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