Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Zeit vor und whrend der Administration des Warschauer Staats uͤber- 
haupt, insonderheit aber etaksmäßige Gehalts -, Pensions-, Kompetenzrück= 
stcnde, serner räcksickhndige Diäten, rückständige Lazareth - und Magazin= 
Verwaltungs-, wie auch Backkosten betreffen, 
Meine Absicht zu erkennen gegeben. Auch sollen 
5) bie Forderungen, welche die Feldmesser, Forslbedienten und die Mchter 
der Domainen, wenn letztere im jetzigen Großherzogthum Posen und den 
Kreisen Culm, Thorn und Michelau belegen sind, zu haben vermeinen, 
regulirt werden. 
In Verfolg dieser Order bestimme Ich zur Anmeldung und Liquidation 
der so eben spezifizirten Forderungen, so wie zur Beibringung vollstaͤndiger dar- 
über sprechender Belckge bei der dieserhalb anzuordnenden Kommission in Brom- 
berg eine sechsmonatliche Prdklusivfrist, und zwar in der Art, daß auch diejeni- 
gen dleser Gorderungen, welche schon früher bei einer Behörde nachgesucht seyn 
sollten, in gedachter Art anzumelden und zu liquidiren sind, um Kenntniß von 
der Natur und Beschaffenheit dieser Forderungen zu erhalten, und demnchst zu 
bestimmen, wie solche nach Maaßgabe der zu deren Befriedigung vorhandenen 
Fonds behandelt werden sollen. 
Es verstehr sich, daß alle innerhalb jener Frist nicht liquidirte diesfällige 
Forderungen ohne Ausnahme und ohne weitercs spezielles Verfahren überhaupt 
künftig als, erloschen betrachtet und behandelt werden müssen; in welcher Art 
das Aufgebot durch die zu einer hinreichenden Publizitkt geeignet scheinenden 
öffentlichen Blätter zu erlassen. 
Berlin, den aten Juli 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Sctaatsministerium. 
  
1 
Ne. 739.) Gesetz über die Zulässigkeit der Wechselklage gegen den wechselfähigen Accep- 
tanten eines von einem nicht wechselfühigen Aussteller gegogenen Wechscls. 
Vom 1 lten Juli 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen #c. ꝛc. 
In dem F. 083. Theil II. Titel 8. des Allgemeinen Landrechts ist zwar im 
Allgemeinen vorgeschrieben, daß die Acception eines gezogenen Wechsels gegen 
den Acceptanten die Wechselverbindlichkeit begründe; es ist jedoch dabei nicht aus- 
gedrückr, ob diese Wirkung die personlihe Wechselfaͤhigkeit des Acceptanten 
c 2 allein,
	        
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