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allein, oder auch die des Ausstellers voraussetze. Wir verordnen daher mit
Berücksichrigung der allgemeinen Natur des gezogenen Wechselgeschdfts, und
um die inländische Gesetzgebung mit derjenigen der wichtigsten Handelsplaätze des
Auslandes in Uebereinstimmung zu bringen, nach erfordertem Gutachten Unseres
Stagtsrathes, hierdurch:
daß bei gezogenen Wechseln das Wechselrecht gegen den Acceptanten von
der Wechselfähigkeit desselben allein, nicht aber von derjenigen des Aus-
stellers, abhängig seyn soll.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten Unterschrift, und mit Beidrückung
Unseres Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den ILIten Juli 1822.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigk:
Friese.
(No. 740.) Gesetz, vie Heranziehung der Staatsdiener zu den Gemeinelasten betreffend.
Vom 1 ten Juli 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig
von Preußen k. 1.
Da diejenigen Bestimmungen, welche in den W. 2. und 3. der unterm
I Iten Dezember 1800. ergangenen Deklaration des F. 44. der Städtcordnung
vom 1oten November 1808. enthalten sind, theils mehrfache Zweifel veranlaßt.
haben, theils nicht mehr überall zu den gegenwärtigen Verhältnissen passen; so
haben Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, und nach erfordertem
Gutachten Unseres Staarsraths beschlossen, mit Aufhebung jener Besiimmungen
Nachstehendes zu verordnen:
§. I. Das Diensteinkommen der Beamten kann von den Gemeinen, zu
welchen dieselben gehbren, überhaupt nur dann besteuert werden, wenn auch der
Beitrag der übrigen Einwohner des Orts in der Form einer allgemeinen Einkom-
mensieuer erhoben wird.
§#. 2. Das Diensteinkommen foll bei einer solchen Beschatzung fortan im
Uebrigen zwar wie das Einkommen der Bürger behandelr, darf aber, weil es
einerseits seinem ganzen Oaseyn nach von dem Leben, der Gesundheit und andern
zufälligen Verhältnissen der Person abhängig, und andererseits seinem ganzen
Betrage nach, bestimmt ist, und daourch auf der einen Seite gegen Grund= und
Kapital-Einkommen, und auf der andern gegen Gewerbo-Gmkommen im Nach-
tbeil.