Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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allein, oder auch die des Ausstellers voraussetze. Wir verordnen daher mit 
Berücksichrigung der allgemeinen Natur des gezogenen Wechselgeschdfts, und 
um die inländische Gesetzgebung mit derjenigen der wichtigsten Handelsplaätze des 
Auslandes in Uebereinstimmung zu bringen, nach erfordertem Gutachten Unseres 
Stagtsrathes, hierdurch: 
daß bei gezogenen Wechseln das Wechselrecht gegen den Acceptanten von 
der Wechselfähigkeit desselben allein, nicht aber von derjenigen des Aus- 
stellers, abhängig seyn soll. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten Unterschrift, und mit Beidrückung 
Unseres Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den ILIten Juli 1822. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigk: 
Friese. 
(No. 740.) Gesetz, vie Heranziehung der Staatsdiener zu den Gemeinelasten betreffend. 
Vom 1 ten Juli 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig 
von Preußen k. 1. 
Da diejenigen Bestimmungen, welche in den W. 2. und 3. der unterm 
I Iten Dezember 1800. ergangenen Deklaration des F. 44. der Städtcordnung 
vom 1oten November 1808. enthalten sind, theils mehrfache Zweifel veranlaßt. 
haben, theils nicht mehr überall zu den gegenwärtigen Verhältnissen passen; so 
haben Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, und nach erfordertem 
Gutachten Unseres Staarsraths beschlossen, mit Aufhebung jener Besiimmungen 
Nachstehendes zu verordnen: 
§. I. Das Diensteinkommen der Beamten kann von den Gemeinen, zu 
welchen dieselben gehbren, überhaupt nur dann besteuert werden, wenn auch der 
Beitrag der übrigen Einwohner des Orts in der Form einer allgemeinen Einkom- 
mensieuer erhoben wird. 
§#. 2. Das Diensteinkommen foll bei einer solchen Beschatzung fortan im 
Uebrigen zwar wie das Einkommen der Bürger behandelr, darf aber, weil es 
einerseits seinem ganzen Oaseyn nach von dem Leben, der Gesundheit und andern 
zufälligen Verhältnissen der Person abhängig, und andererseits seinem ganzen 
Betrage nach, bestimmt ist, und daourch auf der einen Seite gegen Grund= und 
Kapital-Einkommen, und auf der andern gegen Gewerbo-Gmkommen im Nach- 
tbeil.
	        
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