GNo. 7441.) Deklaration des Gesetzes vom 7ten September 1911., dle pollzeilichen Ver-
HKltnisse der Gewerbe betreffend. Vom 1 1en Juli 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen #. 7c.
Da die in dem Gesetz vom 7ten September 181 I. über die Ablösung der Real-
Gewerbsberechtigungen S#. 32. bis 30. enthaltenen Vorschriften von den aus-
führenden Behörden theils unrichtig angewender, theils nicht überall anwendbar
gefunden sind, so verordnen Wir nach vernommenem Gutachten Unsers Staats-
raths, wie folgt:
§. I. Auch diejenigen ausschließlichen, vererblichen und verduferlichen un ös. 32
Gewerbsberechtigungen in den Staͤdten, welche, es sey gar nicht, oder nicht mit ·
allen diesen Eigenschaften, in den Hypothekenbuͤchern eingetragen sind, sollen ab-
geloͤset, und, bis dieses geschehen, verzinset werden, in sofern jene Eigenschaften,
insonderheit das Recht, die Vermehrung der Gerechtigkeiten zum Gewerbe gLicher
Art verhindern zu können, auf andere rechtliche Weise, es sey durch Privilegien
oder durch den Besitz eines Untersagungsrechts, dargethan werden.
H. 2. Doch sind überall nur solche Berechtigungen zur Ablösung zuzulas-
sen, welche innerhalb des Zeitramns vom Isten Januar 1701. bis zum Tage der
Bekanntmachung des Gesetzes vom Sten November 1810. entweder ausgeübt,
oder aber für sich allein, außer Verbindung mit Grundsiücken, verkauft wor-
den sind.
H. Z. Bei der Abschätzung des Preises der Berechtigungen ist durch das ###8 u. . 2.
Gesetz vom 7ten September 181 I. die verfassungsmäßige Einwirkung der, der
Regierung vo#gesetzten Behörden keinesweges ausgeschlossen, vielmehr sind sowohl
die Stadtverordneten-Versammlungen und Magisiräte, als die Regierungen, den
des#allsigen näheren Anweisungen der betreffenden Ministerien pünktlich nachzu-
kommen verpflichter.
6. 4.N Der Fond zur Verzinsung und Ablbsung soll fortan an allen Or= 19 3 SK. 36.
ten, wo der Ablösungs= und Tilgungsplan nicht schon feststeht, und in Ausübung
gekommen ist, nicht allein von den Gewerbtreibenden gleicher Art, sondern auch
von der Stadtgemeine aufgebracht werden.
h. 5. Alle diejenigen nämlich, welche das Gewerbe im Polizeibezirke der
Stadt fortan belreiben, haben nach dem Umfang ihres Gewerbes verödliniß-
mäßige jährliche Beisteuern zu dem Ablösungsfond zu leisten, und der Magistrat
der Stadt har dieselben, mit Vorbehalt des Rekurses an die vorgesetzte Regierung,
dergestalt zu verkheilen, daß kein Gewerbtreibender dadurch außer Nahrungsstand
etzt werde.
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