Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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(No. 695.) Erklaͤrung kwegen der zwischen der Kbniglich-Prcußischen und der Herzoglich-Hol- 
stein-Oldenburgischen Regicrung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung 
der Forstfrevel in den Grenz-Waldungen. Vom Sten Dczember 1821. 
Nechdem die Königlich-Preuhische Regierung mit der Herzoglich-Holstein-Olden- 
burgischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Berhütung 
der Forstfrevel in den Grengwaldungen gegenseitig zu treffen, Ellären beide Re- 
ierungen: « 
8 N I. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische, als die Her- 
zoglich-Holskein-Oldenburgische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in 
den Waldungen des andern Gebiers verübt haben mochten, sobald sie davon Kennt- 
niß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen 
sie untersucht und bestraft werden wurden, wenn sie in inländischen Forsten began- 
gen worden wären. 
Art. 2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler 
alle mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur 
der Forsifrevler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis auf eine Stunde Enc- 
fernung von der Grenze verfolgt, und Haussuchungen ohne vorherige Anfrage bei 
den Landräthlichen Behörden und Aemtern auf der Stelle, jedoch nur in Gegen- 
wart und nach der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden 
Burgermeisters oder Orts-Schultheißen vorgenommen werden. 
Art. 3. Bei diesen Hauesuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein 
Protokoll aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, 
ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behorde (Landrarh oder Beamten) 
übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis § Thaler für denjenigen 
Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber 
verlangen, daß der Ferster, oder, in dessen Abwesenbeit, der Waldwärter des Orts, 
worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde. 
Art. 1. Oie Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa lattge- 
habten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und uur der 
Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse desje- 
vigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verubt worden ist. 
Art. §. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich- 
Preizischen undin den Oerzoglich-Holstein-Oldenburgischen Staaten wird zur Pflicht 
gemachr, die Untersuchung und Bestrafung der Forsifrevel in jedem einzelnen Falle 
so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend mög- 
lich seyn wird. 
Art. 60. Gegenwärtige, im Namen Seiner Majesiät des Königs von 
Preußen und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Holstein-Oldenburg zweimal 
gleichlantend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse- 
keng, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich 
bekannt gemacht werden. Berlin, den 8ten Dezember 1821. 
(. S.) 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernskorff. 
 
	        
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