Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Den Inhabern der abzuloͤsenden Berechtigungen sollen jedoch keine Baar-, 
zahlungen angesonnen, sondern ihre Beitraͤge mittelst Kompensation von den ihnen 
gebührenden Zins= und Entschädigungssummen in Abzug gebracht werden. 
g. 6. Was nach Abrechnung des schuldenfreien Gewerbsvermögens und 
der Beiträge der Gewerbtreivenden noch fehlr, um die Ablösung der unten (S. 8.) 
enthaltenen Bestimmung gemäß zu Srande zu bringen, muß in darnach berech- 
neten gleichmäßigen Jahresbeiträgen die Sradtgemeine aus ihren Mitteln zu- 
schießen. 
S. 7. Die städtische Behörde jeden Orts bestimmt, unter Genehmigung 
der Regierung, in welcher Art dieses geschehen soll. Sie kann dazu nicht allein 
die ihr in dem Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens vom Zosten Mai 
1820. K. 13. freigelassenen Mitrel wählen, sondern auch eine Erhöhunz der 
Steuer auf das Braumalz und eine Verbrauchssteuer auf das Brennmaterial 
in Vorschlag bringen. 
K. 8. Aller Orten, wo der Verzinsungs= und Ablssungsfond noch nicht 
gebildet ist, muß solches nunmehr sofort dergestalt geschehen, daß der Abloͤ- 
sungsplan spätestens nach Ablauf von zwei Jahren in Ausübung kommt, und 
dieser Ablösungsplan muß so angeferrigt seyn, daß das ganze Ablösungsgeschäft 
in längsiens Oreißig Jahren, vom Tage der Verkündung dieser Deklaration an 
gerechnet, beendigt ist, in sofern nicht die Gemeine, durch größere Zuschusse eine 
kürzere Tilgungsperiode herbeizuführen, für nöthig erachten sollte. 
. 9. Die seit dem 1sten Dezember 1810. angeschwollenen Zinsen des 
Ablösungswerths der Berecheigungen sollen, im Mangel einer Einigung über 
eine frühere Berichtigung, allmählig neben den laufenden Zinsen dergetialr be- 
richtigt werden, daß sie spälestens mit dem Ende der Ablösungsfrit völlig ge- 
tilgt sind, und können über diese Zinsrüäckstände unzinsbare Ancrken#tnisse aus- 
gestellt werden. 
S. 10. Dagegen sollen aber auch die Gemeinen berechtigt seyn, die 
seit dem Usten Dezember 18 10. nicht eingezahlten Beiträge dersenigen, welche 
seitdem die mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen beschwert gewesenen Gc- 
werbe betrieben haben, in dem K. ö. bestimmten Maaße nachträglich einzuheben. 
Urkundlich haben Wir diese gesetzliche Deklaration Allerhöchsleigenhändig: 
vollzogen und derselben Unser Königliches Insiegel beifüges lassen. 
Gegeben, Berlin den 1##ten Juli 1822. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
K. Fürfl v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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