Den Inhabern der abzuloͤsenden Berechtigungen sollen jedoch keine Baar-,
zahlungen angesonnen, sondern ihre Beitraͤge mittelst Kompensation von den ihnen
gebührenden Zins= und Entschädigungssummen in Abzug gebracht werden.
g. 6. Was nach Abrechnung des schuldenfreien Gewerbsvermögens und
der Beiträge der Gewerbtreivenden noch fehlr, um die Ablösung der unten (S. 8.)
enthaltenen Bestimmung gemäß zu Srande zu bringen, muß in darnach berech-
neten gleichmäßigen Jahresbeiträgen die Sradtgemeine aus ihren Mitteln zu-
schießen.
S. 7. Die städtische Behörde jeden Orts bestimmt, unter Genehmigung
der Regierung, in welcher Art dieses geschehen soll. Sie kann dazu nicht allein
die ihr in dem Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens vom Zosten Mai
1820. K. 13. freigelassenen Mitrel wählen, sondern auch eine Erhöhunz der
Steuer auf das Braumalz und eine Verbrauchssteuer auf das Brennmaterial
in Vorschlag bringen.
K. 8. Aller Orten, wo der Verzinsungs= und Ablssungsfond noch nicht
gebildet ist, muß solches nunmehr sofort dergestalt geschehen, daß der Abloͤ-
sungsplan spätestens nach Ablauf von zwei Jahren in Ausübung kommt, und
dieser Ablösungsplan muß so angeferrigt seyn, daß das ganze Ablösungsgeschäft
in längsiens Oreißig Jahren, vom Tage der Verkündung dieser Deklaration an
gerechnet, beendigt ist, in sofern nicht die Gemeine, durch größere Zuschusse eine
kürzere Tilgungsperiode herbeizuführen, für nöthig erachten sollte.
. 9. Die seit dem 1sten Dezember 1810. angeschwollenen Zinsen des
Ablösungswerths der Berecheigungen sollen, im Mangel einer Einigung über
eine frühere Berichtigung, allmählig neben den laufenden Zinsen dergetialr be-
richtigt werden, daß sie spälestens mit dem Ende der Ablösungsfrit völlig ge-
tilgt sind, und können über diese Zinsrüäckstände unzinsbare Ancrken#tnisse aus-
gestellt werden.
S. 10. Dagegen sollen aber auch die Gemeinen berechtigt seyn, die
seit dem Usten Dezember 18 10. nicht eingezahlten Beiträge dersenigen, welche
seitdem die mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen beschwert gewesenen Gc-
werbe betrieben haben, in dem K. ö. bestimmten Maaße nachträglich einzuheben.
Urkundlich haben Wir diese gesetzliche Deklaration Allerhöchsleigenhändig:
vollzogen und derselben Unser Königliches Insiegel beifüges lassen.
Gegeben, Berlin den 1##ten Juli 1822.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
K. Fürfl v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.