(Ne. 743.) Erlr wegen tder wischen der RKdulglich · Preusischen und der Fuͤrstlich-
Regierung verabredeten Maaßregeln
u *—* der Forsfrerc in den Grenzwaldungen. Vom 1ten
Juli 1822
N die Königlich-Preutische Regierung mir der Fürkllich-Schwarzgburg=
Sondershausenschen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln
zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseirig zu treffen, er
klären beide Regierungen Folgendes:
1) Es verpflichter sich sowohl die Königlich-Preußische als die Fürstlich-
Schwarzburg-Sondershausensche Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unter-
tbanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie
davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen,
nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen
Forsten begangen worden wären.
2) Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur
der Forstfreoler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis auf eine Stunde Ent-
lernung von der Grenze verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage
bei den landräthlichen Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in
Gegenwart, und nach der Awordnung des zu diesem Behufe münolich zu requi-
ceirenden Bürgermeisters, oder Ortsschultheissen vorgenommen werden.
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll
aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zwei-
#es Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamren) über-
senden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis F Rehlr. für denjenigen
Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genáge leistet. Auch kann der An-
geber verlangen, daß der Förster, oder, in dessen Abwesenheit, der Waldwärter
des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zuge-
zogen werde.
4) Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa statt gehabten
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Freoler wohnt, und in welchem das Erkenntniß slalt gefunden hat, und nur der
Betrag des Schaden Ersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse des-
jenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verülr worden ift.
5) Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preu-
bischen und in den Fürsilich= Schwarzburg-Sondersbausenschen Staaten wird
zur Pyicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forsifrevel in jedem
einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes
nur irgend moglich seyn wird.
6) Ge-