4) Für die Konstntirung eines Forsifrevels, welcher ven einem Angehl-=
rigen des einen Staats in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den
offiziellen Angaben und Abschatzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich
verpflichteten Forst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufge-
nommen worden, jener Glaube von der zur Aburtelung geeigneten Gerichtsstelle
beigemessen werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen
Beamten beilegen.
5) Die Einzichung des Betrages der Strafe und der etwa statt gehabten
Gerichtskosien soll demjenigen Staare verbleiben, in welchem der verurtheilte
Freoler wohnt und in welchem das Erkenntniß statt gefunden hat, und nur der
Betrag des Schaden-Ersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse
desjenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
6) Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preu-
KHischen und in den Fürstlich -Lippeschen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die
Untersuchung und Bestrafung der Forsifrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig
vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich seyn
wird.
7) Die Fürsilich -Lippesche Regierung verpflichtet sich nicht nur, die in
dem Königlich-Preußischen Gesetze vom 7ten Juni v. J. vorgeschriebene Beeidi-
gung, in Rücksicht der Fürstlich-Lippeschen Grenz-GCorsibedienten, zu verordnen,
sondern auch letztere von der Theilnahme an den Geldsirafen und von dem Genuß
der Anzeigegebühren auszuschließen.
8) Gegenwärtige, im Namen Seiner Majesiät des Königs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Lippe zweimal gleichlautend ausgefer-
bOtigte Erklärung soll, näch erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirk-
samkeit in den beiden Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 3Usten Juli 1822.
(L. S.)
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Bernéötorff.