Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagte.
— No. 16 —
(No.
4 5.) Erklärung wegen der mit der Herzoglich-Dessau'schen Regierung getroffenen
Uebereinkunft, daß gegenseitig bei vorkommenden Kriminal-Unter-
suchungen nur die baaren Auslagen erstattet werden sollen. Vom
22sien Juni 1322.
D. Königlich-Preußische Regierung hat sich wegen der Kosten in Unterfu-
chungen wider unvermögende Personen mit der Herzoglich= Anhalt-Dessau'schen
Regierung dahin vereinigt:
1) In allen Fällen, wo Delinquenten von einer Königlich-Preugischen
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Kriminal-Justizbehörde an eine Herzoglich-Anhalt-Dessau'sche Krimi-
nal-Justizbehörde, oder von dieser an jene, nach vorgängiger Requisition
ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baaren Auslagen, sondern auch
die sämmtlichen nach der bei dem requirirten Gerichte üblichen Tare zu li-
quidirenden Gerichtsaebuͤhren. dem letztern gug dem Maxiögen veg an das
requirirende Gericht ausgelieferten Delinquenten, wenn solches dazu hinreicht,
zu entrichten. Hat aber der ausgelieferte Delinquent kein hinreichendes
Vermoͤgen, so fallen die Gebuͤhren fuͤr die Arbeiten des requiricten Gerichts
durchgehends weg. und. das requirirende Gericht bezahlt alsdann dem Er-
siern nur die baaren Auslagen für Atzung, Transport, Porso und Ko-
ialien.
Nach gleichen Grundsätzen soll auch in Absicht der Bezahlung der Kosten in
solchen Kriminalfällen verfahren werden, wo es nicht auf die Auslieferung
von Delinguenten, sondern nur auf die Abhörung oder Sistirung von zeu-
gen oder anderer Personen ankommt. · .
Zur Entscheibung der Frage: ob der Delinquent hinreichendes eigenes Ver-
moͤgen zur Bezahlung der Gerichtsgebuͤhren besitze oder nicht — soll in den
beiderseitigen Landen nichts weiter als das Zeugnig derjenigen Gerichtsslelle
erferdert werden, unter welcher der Delinquent seinen wesentlichen Wobhnsitz
bat. Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem druten Lande
gehabt haben, und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten
verbunden seyn, so wird es angesehen, als ob er kein hinreichendes cige-
nes Vermögen besttze.
T.
Jahegans 1822. Ee 4) Den
(Ausgegeben zu Berlin den 2 Asten Auzust 1822,)