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(No. 747.) Allerhöchste Kadinetsorder vom üsten August 1822., wegen eines Praͤklusiw-
Termins für die Umschreibung der Lieferungsscheine in Staatsschuldscheine.
D. die Umschreibung der durch das Edikt vom Zten Junius 1814.
Gesetzsammlung No. 230.
kreirten Lieferungsscheine in Staats-Schuldscheine bereits in der
anderweiten Verordnung wegen Vergütung der Kriegesleistungen vom
Isten März 1815.
Gesetzsammlung No. 265. Artikel IV.
frei gegeben ist und die baare Auszahlung derselben nach dem Loose schon seit Mei-
nen Orders vom Viten Mai 1818. und 2osten April 1820.
Gesetzsammlung No. 508.
fortfallt: so bestimme Ich auf den Antrag der Haupt-Verwaltung der Staaks-
Schulden, daß dergleichen Lieferungsscheine künftig nicht weiter in das Publikum
gebracht, sondern unmittelbar nach der Ausfertigung an die Haupt-Verwaltung
der Staats-Schulden zur Umschreibung in Staats-Schuldscheine abgegeben wer-
den sollen. Ich habe hiernach das Schatzministerium mit den nöthigen Anwei-
sungen versehen und autorisire nunmehr in Gefolge dessen die Haupt-Verwaltung
der Staats-Schulden diejenigen Lieferungsscheine, welche in Gemäßheit des
frühern Verfahrens zirkuliren, zur Umschreibung in Staats-Schuldscheine einzu-
fordern, des Endes einen dreimonatlichen Präklusiv-Termin anzusetzen, und die-
sen unter der Berwarnung bekannt zu machen, daß mit Ablauf desselben alle
Ansprache aus den nicht eingereichten oder wenigstens bis dahin gehbrig anzu-
meldenden Lieferungsscheinen erlöschen. Berlin, den lsien August 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
die Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden.
(No. 248.) Subhastations-Ordnung für die Rheinprovinzen. Vom 1st#en August 1322.
W. Fricdrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Lbmig von
Mreußen rc. 1.
Da es ein dringendes Bedürfnig ist, den Mängeln der Rheinischen Prozeß-
Ordnung, in Bezug auf das Subhastationsverfahren jetzt schon abzuhelfen und
daffelbe zu vereiufachen; so verordnen Wir auf den, im Einverständnisse mit dem
Justizminister, von Unserm Staatskanzler vorgelegten, von der Justiz-Abthei-
lung Unse r# Staatsraths mitberathenen Antrag: 4rm—
6. 1. Bei dem Subhastationsverfahren sollen kunftig die Friedensrichter
als beständige Kommissarien der bandgerchte handeln. Die Subhostation 7*
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