bes Landgerichts ernannt, so geschiehet auch der Anschlag außerdem noch
an dem Gebdude, wo das Landgericht seine Sitzung hält. Diese Anhef-
kuns geschiehet durch einen Gerichtsboten, welcher solche durch Urkunden
in gesetzlicher Form konftatirt. =
N. Wenn die jährliche Grundsteuer 4 Rthlr. oder mehr beträgt, außer den
s ub I. verordneten Anschlagen durch eine dreimalige, nach möglichst gleichen
Zelerdumen zu bewirkende Emrückung des Eubhastationspatents in den
Mfentlichen Anzeiger des Reglerungsbezirks.
Den Betheiligten ist es in allen Fällen unbenommen, auf ihre Kosten noch
jede andere Bekanntmachung zu veranlassen.
§. 15. Die im §& 13. vorgeschriebenen Fristen werden, wenn keine Be-
kan##twachung des Patents durch den öffentlichen Anzeiger nörhig isi CG. 14. 1.),
dom Tage der zuletzt geschehenen Anheftung sonst aber G. 14. II.) vom Tage der
eisen Einrückung in den öffentlichen Anzeiger, gerechnet.
F. 16. In den ersten 14 Tagen der nach den Bestimmungen des vorigen
Paragraphen zu berechnenden Frist muß jedem der eingetragenen Gläubiger in
dem, bei der Eintragung der Forderung ins Hypothekenbuch gewählten Wohnorte,
#o wie dem Schuldner, in den für die Vorladungen vorgeschriebenen Formen ei
gedrucktes Exemplar des Subhafiationspatents zugestellt und zugleich in der Zu-
stellungsurkunde bemerkt werden, daß und an welchen Tagen die Anheftung des
Matents und die erste Einrückung desselben in den öffentlichen Anzeiger, wenn sie
nöthig iUl, geschehen sind.
§. 17. Der Gläubiger, auf dessen Namen die Subhastation betrieben
wird, muß in dem Lizitationskermine personlich oder durch einen Bevollmächtigten
auf die Versteigerung antragen. Geschieht dieses nicht, so wird das Verfahren
aufgehoben, es sey denn, daß ein anderer Glaubiger, welcher sein Subhastations=
gesuch ebenfalls schon angemeldet hat C#. 7.), die Forrsetzung der Liziration ver-
langt, in welchem Falle dieser in die Stelle des ersten Extrahenten tritt und die
ezzitation sialt sindet, jedoch nur hinsichtlich der Immobilien, auf welche sich dessen
Anmeldung bezogen hat. "„
. 18. Das Lizitationsverfahren muß öffemlich und an ordentlicher Ge-
richtsslelle geschehen. Es wird eröffnet nach vorausgegangenem Antrage des Gläu-
bizers G. 17.) durch Vorlegung der durch gegenwärtiges Gesetz vorgeschriebenen
Verhandlungen, der Urkunden der Gerichtsboten über die geschehenen Zusicllungen
und Anheftungen, so wie der Exemplare des öffentlichen Anzeigers, in welche das
Subhaslationspatent eingerückt worden ist.
§. 0.Alle Eiareden gegen die Zulässigkeit oder Gültigkeit des bis zu
dem Lizitations= Temmin stalt gehabten Berfahrens müssen hierauf, bei Verlust
derselben, zu Prokokoll gegeben werden. Dem Extrahenten stehr es alsdann frei,
der angebrachten Einreden ungeachtet, auf die Fortsetzung der Lizitation zu beste-
hen, oder in deren Aufhebung zu willigen. Geschieht das Letztere, so -
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