bühren zu beziehen, und es bleibt hinsichtlich des Gerichlsschreibers lei den all e-
meinen Sätzen, wie sie in den Gesetzen regulirt sind.
KAl. Der I2t6e und 13te Titel des fünften Buchs des ersten Theils der
Rbeinischen Gerichtsordnung und die damit in Verbindung stehenden sräkeren Ge-
setze sind vom Tage der Bekannemachung des gegemwärtigen Gesetzes aufgehoben.
Die an diesem Tage nach Worschrift der genannten Gerichsordnung bereits einge-
leiteten Subhastationen, sollen, in sofern die für den praparatorischen Zuschlag vor-
eschriebenen Bekanntmachungen noch nicht statt gefunden haben, nach den Be-
immungen des gegemwärtigen Gesetzes fortgesetzt werden, in der Art, daß der
Friedensrichter oder Deputirte auf den Grund der, nach Art. 675, der rheinischen
Prozeßordnung geschehenen Beschlagnahme das Weitere verfügt.
Hinsichtlich der Subhastationen, bei welchen die für den präparatorischen
uschlag vorgeschriebenen Bekanntmachungen bereits gescheben sind, stehl es dem
läubiger frei, das bisherige Verfahren aufzuheben, und solches nach der Vor-
schrift des gegenwärtigen Gesetzes einzuleiten.
. Z. Die Artikel 2210. und 2211. des Zivilgesetzbuches werden dabin
modifizirt, daß die dort über die Bezirke oder Arrondissements aegebenen Bestim-
mungen von den jetzt bestehenden landrätblichen Kreisen zu verstehen üind.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten Unterschrift und mit Beidrückung
Unsers Königlichen Insiegels. Gegeben Berlin, den Isten August 1822.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen.
Wen die Grundsleuer beträgt
Vler Ueber
TdalerVier bis Ueber
Gebühren Taxc. EEL—
Der Friedensrichter hat zu beziehen: Rtl Es. IRtl. Sg. liti.Ss.
a) suͤr die Aufnahme des Antrages auf Beschlagnahme . -i151 1. 1.15
1) Verfuͤgung der Beschlagnahme ... .—-10—2ot—-
chürdieAkfassungdeöSubhastationkpatents...1—2—3—
chfürdäeAdhaltungdesLizitationskcnnins1:nddieAb-
fassung des Protokolls daruͤber
Im Falle einer gegen den ersten Ansteigerer einzulei-
tenden Resubhastation (J. 3F. der Verordnung) werden die
naͤmlichen Gebühren, wie oben bemerkt, be illigt.
Der Gerichtsschreiber beziehr die Erpeditionsgebühren
nach Vorschrift des Art. O. des Dekretébem 10. Febr. 180#.
Die Gerichtsboten beziehen für die #n ihnen gemachten Akte, Zustellungen,
Anheftungen r2c. die Gebühren, wie solche um Art. 20. des Dekrets vom loten Fe-
bruar 1807. bestimmt sind, sowohl binsichtlich der Originalien als der Abschriften
der Akte selbst und der zugleich abschriftlich mit signifizirten Urkunden.
Hinsichtlich der Reiregebühren bleibt es ebenfalls bei der Vorschrift des
Nrt. 60. des angeführten Dekreies.
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