Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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2) Ueberall, wo das Gesetz vom 25sten September 1820. zur Anwendung 
kommt, soll wegen der von einem oder dem andern Theil in Antrag gebrach- 
ten Ablösungen von Diensten, Zehenten und andern Naturalleistungen mit 
der Einleitung, namentlich mit der Feststellung der auszugleichenden Rechte 
und deren Werhhschätzung nach Inhalt des Gesetzes zwar verfahren, jedoch 
der Entscheidung darüber bis zu weiterer Bestimmung Anstand gegeben wer- 
den, falls die Interessenten sich nicht in der Güte vereinigen. 
Die betreffenden Ministerien haben hiernach, jedes in seine i - 
kreise, das Noͤthige zu veranlassen, gleichzeitig aber auch Sorge 4 saen * 
Seiten der Verwaltungsbehörden die zur Vorbereitung der Verhandlungen des 
Staatsraths noch erforderlich gefundenen Maaßregeln beschleunigt werden. 
Berlin, den 18ten September 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsminisierium.
	        
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