Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
—— No. 18. — 
  
  
o. 753.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Aten Junl 1822., die Vollstreckung der Ext- 
kution aus Zivil-Erkenntnissen gegen Militair-Personen betreffend. 
A-. die Anfrage: wie nach der veränderten Organisation der Gendarmerie, 
die Erekution aus Zivil-Erkenntnissen gegen Personen zu vollstrecken sey, bei wel- 
chen bisher Militair= Erekution statt fand bestimme Ich: daß diese Erekution, 
so weit sie nicht Gehaltsabzüge betrifft, künftig von dem Landes-Justizkollegium 
der Provinz, in der der Schuldner sich aufhält, durch die dazu angestellten Be- 
amten zu vollstrecken, der Schuldner aber durch das Militairgericht mit der Wei- 
sung davon zu benachrichtigen ist, sich bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen, 
nach der Verfügung des Zivilgerichts zu achten. Ich trage Ihnen auf, diese 
Besiimmung bekannt zu machen. 
Potsdam, den #ten Juni 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminisier von Kircheisen und von Hake. 
  
(No. 7 4.) Allrhechste Kobinetsorder vom sten September 1822., wegen Vollstreckung 
der Exekution aus Zivil-Erkenntnissen gegen Militair-Personen in den. 
Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsord- 
nung noch nicht eingeführt sind. 
D. Meinen Kabinetsbefehl vom #ten Juni dieses Jahres ist bereics die 
Anordnung getroffen worden, daß die Erekuion aus Zivil-Erkenntnissen gegen 
Personen, bei welchen bisher Militair-Erekution stalt fand, so weil diese nicht 
Gehaltsabzüge betrifft, durch die Justizbehörden, vor welchen die Schuldner in 
Zioil-Prozeßsachen ihren Gerichtsstand haben, vollstreckt werden sollen. Damit 
mm dunch die Ausführung dieses Befehls in den Provinzen, wo das Allgemeine 
Jabtgang 1836. Hh Land- 
(Ausgegeben zu Berlin den sten Oktober 1322.)
	        
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