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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— No. 18. —
o. 753.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Aten Junl 1822., die Vollstreckung der Ext-
kution aus Zivil-Erkenntnissen gegen Militair-Personen betreffend.
A-. die Anfrage: wie nach der veränderten Organisation der Gendarmerie,
die Erekution aus Zivil-Erkenntnissen gegen Personen zu vollstrecken sey, bei wel-
chen bisher Militair= Erekution statt fand bestimme Ich: daß diese Erekution,
so weit sie nicht Gehaltsabzüge betrifft, künftig von dem Landes-Justizkollegium
der Provinz, in der der Schuldner sich aufhält, durch die dazu angestellten Be-
amten zu vollstrecken, der Schuldner aber durch das Militairgericht mit der Wei-
sung davon zu benachrichtigen ist, sich bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen,
nach der Verfügung des Zivilgerichts zu achten. Ich trage Ihnen auf, diese
Besiimmung bekannt zu machen.
Potsdam, den #ten Juni 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminisier von Kircheisen und von Hake.
(No. 7 4.) Allrhechste Kobinetsorder vom sten September 1822., wegen Vollstreckung
der Exekution aus Zivil-Erkenntnissen gegen Militair-Personen in den.
Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsord-
nung noch nicht eingeführt sind.
D. Meinen Kabinetsbefehl vom #ten Juni dieses Jahres ist bereics die
Anordnung getroffen worden, daß die Erekuion aus Zivil-Erkenntnissen gegen
Personen, bei welchen bisher Militair-Erekution stalt fand, so weil diese nicht
Gehaltsabzüge betrifft, durch die Justizbehörden, vor welchen die Schuldner in
Zioil-Prozeßsachen ihren Gerichtsstand haben, vollstreckt werden sollen. Damit
mm dunch die Ausführung dieses Befehls in den Provinzen, wo das Allgemeine
Jabtgang 1836. Hh Land-
(Ausgegeben zu Berlin den sten Oktober 1322.)