Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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sonen und Zivilbeamten oder Pensionisten einzuziehen. Wenn aber andere Glaͤu- 
biger auf solche Besoldungen und Pensionen schon Beschlag gelegt haben, so 
wird nur die eine Haͤlfte der zu entrichtenden Abgaben von dem freien Antheil 
des Besoldeten oder Pensionisten, die andere Hälfte aber von dem den Glaͤubi- 
gern angewiesenen Antheil dergestalt erhoben, daß letztere bis zur Tilgung der 
öffentlichen Abgaben zurückstehen müssen. 
  
(Jo. 755.) Tarif zur Erhebung der Kanal-Gefälle bei der Bielawer-, Gromader , der 
Bromberger Stadt= und den Bromberger Kanal-Schleusen. Vom tbten 
September 1822. 
  
Rthll. Sgr. Pf. 
  
rl V. einem beladenen Kahn für jede Schleusssee 25— 
2) Von einem unbeladenen Kahn für jede Schleuse 7 6 
Fischerkähne, Anhänge, Handkähne rc. sollen frei 
durchpassiren, wenn sie mit größeren Kähnen zu- 
gleich schleusen; verlangen sie einen besonderen Auf- 
zug, so zahlt jeder für die Schleuse — 716 
3) Holz in Flößen, es sey nun in Boden, Tafeln, Pletzen, 
Karinen oder auf irgend eine andere Weise verbun- 
den, jedes Stück für jede Schleuse — — 
— — — 
  
  
  
Diese Kanal-Abgabe wird nach der Besiimmung des Edikts vom IIten 
Juni 1816. F. ö. allein vom Schiffer entrichtet, ohne daß er dafür dem Eigen- 
thümer der Waaren nach beendigter Fahrt etwas anrechnen kann, indem es ihm 
ubrigens unbenommen bleibt, sich dieserhalb mit dem Befrachter bei Bedingung 
der Fracht zu einigen. 
Berlin, den L6ten September 1822. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürsi von Hardenberg. von Bölow. 
 
	        
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