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(No. 759.) Allerhbchste Deklaration vom Zosten Oktober 1833., den 5. 604. der Kriminal-
Ordnung oder die Verpflichtung, zur Untersuchung gezogene Seltenver-
wandte zu verpflegen, betreffend.
D das Gutachten der ehemaligen Gesetzkommission vom 22sten April 1803.
und die darauf gegründete Verfügung des Justizdeparkements vom 2ten Mai 1803.,
ist es in den Gerichtsgebrauch eingeführt und die Besitimmung im H. 604. der
Kriminalordnung wird dahin gedeutet, daß die Pflicht zur Verpflegung hülf-
loser Berwandten auch auf die Verpflegung solcher Seitenverwandten auszudeh-
nen sey, welche wegen eines Verbrechens und in Folge eines Straf-Erkenntnisses
ihrer Freiheit beraubt und dadurch außer Stande gesetzt sind, sich selbst zu er-
naͤhren.
Ich finde diese Verpflichtung der Seitenverwandten im Landrechte nicht
begruͤndet, und trete Ihrer, des Justizministers, Mei ung bei, daß sich das
Gutachten der ehemaligen Gesetzkommission nicht rechtfertigen lasse. Ich hebe
daher die Verfuͤgung des Justizdepartements vom 2ten Mai 1803. hiedurch auf
und setze fest, daß Seitenverwandte nicht verpflichtet seyn sollen, ihre wegen
eines Verbrechens zur Untersuchung gezogene und richterlich bestrafte Seitenver=
wandten waͤhrend der Untersuchung und am Straforte zu verpflegen.
Hiernach soll auch die Vorschrift im §. 60J. der Kriminalordnung ange-
wondet werden.
Verona, den 20sten Oktober 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsminisicrin