Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preubßischen Staaten. 
— #1 
— NMo. 20 — 
  
([No. 760.) Erklärung wegen der zwischen der Konulglich-Preußischen und der Fürfklich- 
Waldeckschen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verbütung der 
Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom Pten November 1822. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich-Waldeckschen 
Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung der 
Forslfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen; erklären beide Regie- 
rungen Folgendes: " 
1) Es verpfschtet sich sowohl die Königlich-Preußische, als die Fürstlich- 
Waldecksche Regierung, die Forsifrevel, welche ihre Unterthanen in den Wal- 
dungen des anderen Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß 
erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu befirafen, nach welchen sie 
untersucht und besiraft werden würden, wenn sie i inländischen Forsten begangen 
worden würen. 
2) Von den beiderseitigen Behörden soll, zur Entdeckung der Frerler, alle 
mögliche Hülfe geleisiet werden, und namentlich wird geslattet, daß die Spur 
der Forsifreoler, durch die Försier oder Waldwärter 2c. bis in das fremde Gebiet 
verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den landräthlichen Be- 
hörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch in Gegenwart und nach der Anord- 
nung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters., oder Orts- 
Schultheissen, vorgenommen werden. 
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Proto- 
koll aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein 
zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) 
übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Rthlr. für denjeni- 
gen Ortsvorsiand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der 
Angeber verlangen, daß der Förster, oder in dessen Abwesenheit der Waldwär- 
ter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zu- 
zezogen werde. 
Jabrgang 1222. KI 4) Des 
(Ausgegeben zu Berlin den Zosten Norember 1822.)
	        
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