Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Elo. 761.) Erklaͤrung wegen der zwischen der Koͤniglich-Preußischen und der Fuͤrstlich- 
Schwarzburg- Rudolstaͤdtischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur 
Verhuͤtung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom 13ten No- 
vember 1822. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürsllich-Schwarzburg-= 
Rudolstädrischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur 
Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen; so er- 
klären beide Theile Folgendes: 
1) Es verpflichtet sich sowobl die Königlich-Preußische Regierung als 
die Fürstlich-Schwarzburg-Rudolslädtische Regierung, die Forstfrevel, welche die 
beiderseitigen Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben 
möchten, sobald man davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu unter- 
suchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, 
wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären. 
2) Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestatter, daß die Spur 
der Forstfreoler bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt und Haus- 
suchung, ohne vorherige Anfrage bei den landräthlichen Behörden und Aemtern, 
auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und nach der Anordnung des zu diesem 
Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters oder Ortsschultheissen, vorge- 
nommen werden. 
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll 
aufnehmen, und ein Erxemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein 
zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) über- 
senden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis S Thaler für denjenigen 
Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der An- 
geber verlangen, daß der Förster, oder in dessen Abwesenheit der Waldwärter 
des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zuge- 
zogen werde. 
4) Die Einziehung des Betrages der Strafe und der erwa siatt gehabren 
Gerichrskosien soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Frepler wohnet, und in welchem das Erkenntniß statt gefunden hat, und nur 
der Betrag des Schaden-Ersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse 
desjenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
5) Den untersuchenden und besirafenden Behörden in den Königlich-Prcußi- 
schen und in den Furktlich-Schwarzburg-Rudolstädtischen Staaten wird zur Pflicht 
gemacht, die Umersuchung und Bestrafung der Forsifrevel in jedem einzelnen Falle 
so
	        
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