Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgenb 
moͤglich seyn wird. 
6) Gegenwaͤrtige, im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt zweimal gleich- 
lautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Berlin, den 1 Zten November 1822. 
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Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Lottum. 
In Abwesenheit des Staatsministers Grafen von Bernstorff. 
 
	        
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