Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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(No. 763.) Aufruf vom ZJ1st#en Oktober 1822. wegen der, innerhalb einer sechsmonat- 
lichen Praͤllusivfrist anzumeldenden Forderungen ans den Jahren 1806. 
bis 18319. an die Servis= und Garnison-Administration. 
D.. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsorder vom 2osten 
August d. J. zu bestimmen geruhet, daß zur Anmeldung und Nachweisung aller 
aus den Jahren 1806. bis 1810. noch rückständigen Forderungen an die Serois- 
und Garnison-Administrarion ein öffentlicher Aufruf erlassen und darin eine prä- 
kluswische Frist von 6 Monaten festgestellt werde, nach deren Ablauf alle wei- 
teren Ansprüche dieser Art für erloschen zu erklären seyen. 
Die in diese Kat. orie gehörenden Ansprüche betreffen: 
1I) Die Servis= und Brodgelder für die Soldaten-Frauen und Kinder vom 
Isten November 1806. bis ull. März 1810. 
2) Die Servis-, Holz= und Brodgelder für die Soldaten-Frauen und Kinder 
vom Isten April 1810. bis ult. Dezember 1819. 
3) Alle sonsiigen Anspruͤche aus der Servis-- und Garnisonverwaltung hin- 
sichtlich der Periode bis ult. Maͤrz 1810. und vom Isten April 1810. 
bis ult. Dezember 1819. 
Eine gleiche praͤklusivische Frist ist endlich 
4) Hinsichtlich der Kinder-Pflegegelder aus der Periode vom Isten Novem- 
ber 1806. bis ull. Dezember 1810. bestimmt worden. 
Indem dieser Allerhöchste Befehl hierdurch zur böffentlichen Kunde gebracht 
wird, werden gleichzeitig alle Interessenten, event. deren Erben, welche noch 
unberichtigte Forderungen von der einen oder andern der bezeichneten Kathego- 
rien nach Maaßgabe der darüber ergangenen Gesetze, Vorschriften und Bestim- 
mungen, und mit Rücksicht auf die Termine, von wo ab die gedachten Leistun- 
gen in den wieder vereinigten und neuen Provinzen fällig waren oder begonnen 
hatten, zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, ihre Liquidationen und Le- 
gitimationen innerhalb der oben bemerkten Frist vom Dato der ersien Bekannt- 
machung dieses Publikandi an gerechnet, zur Prüfung und Fesisiellung anzumel- 
den, mit der Verwarnung, daß nach Ablauf der besiimmten praäklussoischen Frist 
alle weiteren Ansprüche, ohne Rücksicht darauf, ob solche früher schon irgendwe 
angemeldet worden, ohne Weiteres und ohne Ausnahme für immer erlöschen. 
Die Ansprüche aus den ad 1. 2. und 3. gedachten Kathegorien werden 
bei den betreffenden Königlichen Regierungen, und die ad 4. gedachten Kinder- 
Mlegegelder bei den Intendanturen der resp. Königlichen General-Kommandos 
angemeldet. 
Zur Begründung der Ansprüche auf Kinder-BPflegegelder sind folgende 
Juflifkkatorien nöthig: 
I) Die
	        
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