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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No0. 22. —
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(No. 765.) Vertrag wegen der Gefälle, welche an der Grenze des Khniglich-Hreußischen
Gebicts von dem Verkehr des darin eingeschlossenen Theils der Fürstlich-
Schwarzburg-Rudolstädtischen souveralnen Besitzungen erhoben werden.
Vom 24sten Junl 1822.; ratiftzirt am 2 sßten Oktober b. J.
D. die Gefälle, welche dem Königlich-Preußischen Gesetze vom 206flen Mai 1818.
gemäß, auf den dußern Grenzen des Staats erhoben werden, auch mehrere
in demselben eingeschlossene souveraine Besitzungen deutscher Bundesstaaten tref-
fen, Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige Ein-
kommen, welches Ihren Kassen in Folge dieses besondern Verhältnisses zufliegt,
den landesherrlichen Kassen gedachter Staaten für den Fall überweisen zu
lassen, daß eine gemeinschaftliche billige Uebereinkunft deshalb getroffen werden
könnte; so haben Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt Sich
zu einer solchen Uebereinkunft in Rücksicht Ihrer, in dem 4ußern Umfange
der Preußischen Staaten eingeschlossenen souverainen Besitzungen, unbeschadet
Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit erklärt, und es ist hierauf zwischen
den Bevollmachtigten beider Theile, nachstehender Vertrag verabredet, und unter
Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung abgeschlossen worden.
Erster Artikel.
Der Betrag des aus den Königlich-Preußischen Kassen nach gegenwärit-
gem Vertrage an Seine Durchlaucht den Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt zu
Uberweisenden Einkommens soll von drei zu drei Jahren in gemeinsamer Ueberein-
kunft festgesetzt werden. Zur Grundlage dieser Uebereinkunft soll der jedesmalige
letzkdreijaihrige Ertrag des Einkommens an Verbrauchssteuer bei den Königlichen
Zoll= und Steuer-Aemtern in den sseben östlichen Provinzen des Preußischen
Staats dergestalt dienen, daß der Antheil Seiner Durchlaucht des Fürsien von
Schwarzburg-Rudolstadt daran nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der ge-
dachten sieben Preußischen Provinzen zu der Bevölkerung des eingeschlossenen
Theils der Fürstlichen souverainen Besitzungen, berechnet wird. «
Es wird dabei, um die Schwierigkeit der Sonderung der Zollgefaͤlle von
der Verbrauchssteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungs-
rolle unter den Eingangs-Abgaben mit begriffen ist, angenommen, daß die Ver-
brauchssteuer fünf Achtel des Einkommens an Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben zusammengenommen betrage.
Jabrgang 1822. Mm Zwei-
(A#usgegeben zu Berlin den 196en Dezember 1822.)