Siebenter Artikel.
In Folge des vorstehenden Artikels werden auch solche inlaͤndische Erzeug-
nisse, welche in dem Königlich-Preußischen oder in dem Furstlich-Schwarzburg=
Rudolstadtischen Gebiete innerhalb der Preußischen Joll-Linie mit besondern Ver-
brauchssteuern zur Zeit belegt sind, oder künfrig belegt werden möchten, in sofern
in völlig freiem Umlaufe seyn, als in beiden Ländern dem Landesherre gleiche
Abgaben davon entrichtet werden. Wo aber eine solche Gleichheit nicht statt
findet, kann in dem Gebiete, welches den höhern Sceuersatz hat, das Fehlende
nacherhoben werden.
Wiewohl hiernach (außer dem Salze und den Spielkarten, wovon der
folgende Artikel besonders handelt) nur beim Brannwein, Bier und Tabak,
sofern die Umstände es erfordern sollten, beide letztere Gegensiände zu beachten,
der freie Uebergang in den Preußischen Staat Hindernisse findet, so bleibt es
doch für den wechselseitigen Verkehr der Unterthanen mit ihren Erxzeugnissen
wünschenswerth, solche immer mehr zu beseitigen, daher Se. Durchlaucht der
Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt den Zins der Branntweinbrenner, oder die
Auflage auf den Branntwein, welcher in ihrem enklavirten Lande erzeugt wird,
alsbald dergestalt erhöhen wollen, daß solche der Preußischen Abgabe vom in-
ländischen Branntwein, völlig gleich kommt.
Achter Artikel.
Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preußischen Staate
von den eigenen Unterthanen desselben verfertigt werden, im Preußischen Ge-
biete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu bestimmten Anstalten
verkauft werden können, so werden in Folge der festgesetzten Gleichheit, auch
Salz und Spielkarten, wenn diese in den Fürsilichen Landen verfertigt seyn möch-
ten, in den Königlichen Landen nicht freien Umlauf haben können, sondern da-
selbst den gleichen Beschränkungen, vorbehaltlich jedoch der im fünften Am#kel
besickigten Durchfuhrfreiheit, unterworfen sepn.
Neunter Artikel.
Beide Landesregierungen werden in den zur Sicherung Ihrer landesherr-
lichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen
Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen.
Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt wollen namentlich
gestatten, daß die Königlichen Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife
auch in Ihr Gebiet verfolgen und mit Zuziehung der Orts-Obrigkeiten sich des
Thatbestandes versichern.
Wenn auch zu dessen Feststellung, oder Sicherung der Gefälle und Strafen,
Visitationen, Beschlagnahme und Vorkehrungen von den Königlichen Jollbedien=
ten bei den Fürstlichen Landes= oder Ortsbehörden in Antrag gebracht werden,
sollen diese, nachdem sie sich von der Zulässigkeit den Umständen nach überzeugt
haben, solche alsbald willig und zweckmäßig veranstalten.
Mm2 Se.