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#. 6. Von der Amortisation sind zur Zeit ausgeschlossen, die auf dem
Grundeigenthum des Staats haftenden Pfandbriefsschulden, desgleichen alle nicht
au porteur gestellten Kapitalforderungen der geistlichen Fundationen und der Strif-
tungen zu milden, wissenschaftlichen oder andern ähnlichen Zwecken, ohne Rück-
sicht, ob eine Sicherheit dafür bestellt ist, oder nicht, weil zur Erfüllung ihrer Be-
stimmung eine regelmäßige Zinszahlung hinreicht.
§. 7. Sollte der Fall eintreten, daß eine Stiftung, zu ihrer Erhaltung,
des Kapitals oder eines Theils desselben durchaus nothwendig bedürfte; so soll
Mir, nach zuvor erfolgter Untersuchung der Sache, von dem die Oberaufsicht über
die Stiftung führenden Ministerium und der Hauptverwaltung der Staaksschulden,
zu Meiner Verfügung Bericht erstattet werden.
§. 8. Ferner scheiden von der Amortisation aus, die unablöslichen Paffiv=
Kapitalien, deren Renten nach Meiner der Hauptverwaltung der Staatsschulden be-
reit# früher ertheilten Vorbescheidung auf die Domainen-Etats zu übernehmen sind.
§. 9. Alle übrigen Provinzial-Passiv-Kapitalien zerfallen, was die
Amortisation betrifft, in 3 Klassen, nämlich:
a) vom Staate zu vertretende Kautionen und Deposita,
b) mit den neuen Provinzen durch Staatsverträge übernommene Schulden aus
Anleihen vormaliger Landesherren, über welche auf jeden Inhaber laurende
Partial-Berschreibungen ausgestellt sind, und
c) sonstige Provinzial-Sctaatsschulden.
g. 10. Die Kautionen sind den legitimirten Eigenthuͤmern baar auszuzahlen,
sobald das Amtsverhaͤltniß, fuͤr welche sie bestellt waren, geloͤset, und der Be-
weis gefuͤhrt ist, daß die Verbindlichkeiten, wofuͤr sie bestellt wurden, erfuͤllt sind.
S. II. Die zu den Provinzial-Staatsschulden gehörenden Deposita verlieren
durch diese Benennung nicht ihre Qualitär, und werden daher, gleich den übrigen
in diese allgemeine Kathegorie gehörenden Kapitalien von der Hauptverwaltung der
Staatsschulden verwaltet. Dieselbe ist indessen verbunden, diese Passiva ihrem De-
positalfonds zu überweisen, und wie die übrigen dorthin gehörigen Gegenstände
anzulegen, aus demselben aber Kapical oder Zinsen ganz oder zum Theil baar her-
aus uzahlen, sobald die rechtliche Veranlassung zur Deposition ganz oder zum Dheil
fortfälle, und die kompetente Justiz= oder Vormundschaftsbehörde nicht allein dar-
über entschieden, sondern auch festgestellt hat, welchen Individuen, als Eigenthü-
mern, in Gemäßheit dieser Entscheidung, Zahlung zu leisten ist.
C. 12. Diese Bestimmung des §. II. erstreckt sich auch auf die unter den Provin-
zial-Staatsschulden ad I. befindlichen, namentlich auf dic von Sachsen übernomme-
nen Deposita. Was von dbiesen Depositis F. 11. und 12. herrenlos wird, ist als Er-
lbarnis bei den Provinzial-Staatsschulden zu betrachten, ohne daß weder die Justiz-
ffizianten-Wittwenkasse, noch eine andere auf Kapital oder Zinsen daran Ansprüche
zu machen hat.
§. 13. Die mit den neuen Provinzen durch Staatsverträge übernommenen
Schulden aus Anleihen vormaliger Landesherren §.. Lit. b., so wie die sonstigen
Pro-