Metadata : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §§  82—84.  67

82.  Die  militärischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts
  werden  beim  Antritt  ihres  Richteramts  durch
den  Präsidenten  vor  versammeltem  Plenum  beeidigt.  ¹)
Die  Eidesformel  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Richters  beim
Reichsmilitärgerichte  getreulich  zu  erfüllen.  So
wahr  mir  Gott  helfe."

Die  Bestimmungen  des  §  42  Absatz  3  und  4  finden
Anwendung.

1)  Vor  der  Beeidigung  ist  die  Heranziehung  zu  einer  erkennenden
  oder  beschließenden  Tätigkeit  nicht  zulässig.

83.  In  den  Senaten  führt  der  rangälteste  Offizier  ¹)
den  Vorsitz;  der  Senatspräsident  leitet  die  Verhandlungen.

Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  nothwendigen
Verfügungen  werden  von  dem  Senatspräsidenten  ²)  erlassen.

1)  Der  rangälteste  Offizier  führt  den  Vorsitz.  Der  Regel
nach  wird  dies  das  etatsmäßige  militärische  Mitglied  sein.
Inwieweit  das  etatsmäßige    Mitglied  an  der  geschäftlichen
Tätigkeit  außerhalb  der  Hauptverhandlung  teilnimmt,  bestimmt
die  Geschäftsordnung.  Vgl.  §  92.

2)  Die  erforderlichen  Zustellungen  und  Vollstreckungsmaßregeln
  werden  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  veranlaßt.  Vgl.  §  138.  Im  übrigen  verkehren  die

Senatspräsidenten  mit  den  Generalkommandos  sowie  den
anderen  militärischen  und  bürgerlichen  Behörden  unmittelbar.
Vgl.  §§ 5  5,  20  Geschäftsordnung.

84.  Die  Senate  beschließen  und  entscheiden  in
der  Besetzung  ¹)  von  vier  militärischen  und  drei  juristischen
  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

Sie  beschließen  und  entscheiden  in  der  Besetzung
von  vier  juristischen  und  drei  militärischen  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  wenn  das  Rechtsmittel
der  Revision  lediglich  auf  Verletzung  prozessualer  Vorschriften,
  einer  Vorschrift  oder  eines  Rechtsgrundsatzes
der  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetze  gestützt  wird.

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