Erster Teil. Gerichtsverfafsung. §§ 82—84. 67
82. Die militärischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts
werden beim Antritt ihres Richteramts durch
den Präsidenten vor versammeltem Plenum beeidigt. ¹)
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, die Pflichten eines Richters beim
Reichsmilitärgerichte getreulich zu erfüllen. So
wahr mir Gott helfe."
Die Bestimmungen des § 42 Absatz 3 und 4 finden
Anwendung.
1) Vor der Beeidigung ist die Heranziehung zu einer erkennenden
oder beschließenden Tätigkeit nicht zulässig.
83. In den Senaten führt der rangälteste Offizier ¹)
den Vorsitz; der Senatspräsident leitet die Verhandlungen.
Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen
Verfügungen werden von dem Senatspräsidenten ²) erlassen.
1) Der rangälteste Offizier führt den Vorsitz. Der Regel
nach wird dies das etatsmäßige militärische Mitglied sein.
Inwieweit das etatsmäßige Mitglied an der geschäftlichen
Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung teilnimmt, bestimmt
die Geschäftsordnung. Vgl. § 92.
2) Die erforderlichen Zustellungen und Vollstreckungsmaßregeln
werden durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts
veranlaßt. Vgl. § 138. Im übrigen verkehren die
Senatspräsidenten mit den Generalkommandos sowie den
anderen militärischen und bürgerlichen Behörden unmittelbar.
Vgl. §§ 5 5, 20 Geschäftsordnung.
84. Die Senate beschließen und entscheiden in
der Besetzung ¹) von vier militärischen und drei juristischen
Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Sie beschließen und entscheiden in der Besetzung
von vier juristischen und drei militärischen Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden, wenn das Rechtsmittel
der Revision lediglich auf Verletzung prozessualer Vorschriften,
einer Vorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes
der allgemeinen bürgerlichen Gesetze gestützt wird.
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