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gen Beibehaltung aufhoͤren, imgleichen Sachsen die beiden Zollaͤmter Dresden
und Pirna fuͤr die Fahrzeuge, welche keins der Koͤniglich-Saͤchsischen Grenz-
Jolämter Strehle und Schandau passiren; so wie Hannover für diejenigen Fälle,
wo keine seiner übrigen Zollstellen berührt wird, das interimistische Erhebungs-
amt zu Hitzacker sich reservirt.
Art. 17. Ein Schiffer soll nicht eher eine Waare einladen, als bis er
darüder einen Frachtbrief vom Absender erhalten hat, woraus die Gattung, die
Menge und der Empfänger der Waaren ersichtlich ist.
Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er berührk, durch Vorlegung
der Frachtbriefe und eines Manifestes nachzuweisen verpflichtet.
Dieses soll nach dem unter No. 4. anliegenden Schema gefertigt seyn,
und enthalten:
1) Namen und Wohnort des Schiffseigenthümers und dessen der das Schiff
führt,
2) Nummer und Namen des Schiffes, dessen Tragbarkeit, Flagge und
Bemannung,
3) den Einlade= und den Bestimmungsort der Waare,
J) Nummer der Frachtbriefe nach der Folgeordnung,
5) Namen des Versenders und Empfängers,
6) Zeichen und Zahl der Colli und Gebünde,
*) Benennung der Waare,
8) Gewicht derselben,
0) Unterschrift des Schiffers und Versicherung der Richtigkeir.
Es wird von dem Schiffer selbst, oder für ihn von einem andern, der
gleichwobl kein Elbschiffahrts= oder Hafenbeamter seyn darf, gefertiget, von
dem Schiffer unterzeichnet, und von einem hierzu verpflichteten Beamten durch
amrliche Unterschrift und Siegel beglaubigt.
Für den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn
cr es schon nicht selbst abgefatzt, sondern sich deshalb fremder Hülfe bedient ha-
ben sollre.
Wegen Beiladungen auf der Fahrt treten ganz gleiche Grundsätze ein,
auch werden dieselben, so wie alle Abladungen, nebst dem jedesmaligen Ge-
bührenbetrage, nach Anleitung des beigefügten Schema, auf dem Manifeste
rollstäneig demerkt und vom nachsten Elbzollamre beglaubigt.
Art. 18. Der Führer eines Floßes soll ein vollständiges Verzeichniß aller
Stämme des Floßes, mit Bemerkung der Holzart und Dimenston eines jeden
einzelnen Stammes, bei sich führen.
Derselbe ist überdies gehalten, ein Manifest vorzulegen, worin die Total-
summe der Stämme und übrigen Holzsorten, so wie deren kubischer Inhalt im
Ganzen angezeigt wird, und die etwaigen Beiladungen bemerkt sind.
Jehrgang 1222. C Die