Resultare der vorgenommenen Repision längs der ganzen Elbe, und jede andere
gewünschte Auskunft einander bereirwilligst mitzutheilen.
Ark. 28. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombett der Elbe
ansüben, machen sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden,
daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad überall in guten Stand gesetzt, darin erhalten
und, so oft es nörhig seyn wird, ohne einigen Aufschub auf Kosten desjenigen, den
es angeht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt nie
irgend ein Hinderniß entgegen stehe.
Sie verbinden sich ebenfalls, jeder in den Grenzen seines Gebiets, alle
in Fahrwasser sich findende Hindernisse der Schiffahrt ohne allen Verzug auf
ihre Kosten wegraumen zu lassen, und keine die Sicherheit der Schiffahrk gefäahr-
bende Strom= oder Uferbauten zu gestatten-
Für die Falle, wo die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Landesher-
ren gehören, sind die rontrahirenden Staaten übereingekommen, es bei der bis-
berigen Obserwanz zu lassen, vorkommende Beschwerden aber bei der Revistons-
kommission zur Sprache zu bringen.
Art. 20. Sollte ein Schiff oder dessen Mannschaft verunglücken, so sind
die Orts-Obrigkeiten verpflichtet, dafür sorgen zu kassen, daß die erforderlichen
Rettungs= und Sicherungsanstalten so schnell wie möglich getroffen werden.
Zu diesem Ende machen sich die Uferstaaten anheischig, die Lokalbehör=
den mie den nöthigen allgemeinen Instruktionen im Voraus zu versehen, und die
deshalb bestehenden besondern Verordnungen zu erneuerm.
Sollte ein Strandrecht irgendwo an der Elbe ausgeübt werden, so wird-
solches hierdurch für immer aufgehoben.
Art. Zo. Nachdem gegenwärkige Konvention in Wirksamkeit getreten sern
wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revistonskommission vereinigen, zu welcher
von jedem Uferstaate ein Bevollmächtigter delegirt, und deren Vorittz durch Slim-
menmehrheit bestimmt wird. Der Zweck und der Wirkungskreis dieser Revistons-
kommission sind, sich von der vollständigen Beobachtung der gegenwérligen
Komention zu überzengen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten
zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranflalkun=
gen und Maaßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Sch'ffahrt
serner erleichtern könnten, zu berathen.
Diese wird jeder Bevollmächtigter bei seiner Regierung zur Bewirkung
eines Beschlusses in Vorschlag bringen.
Ein Jahr, nachdem diese Schiffahrtsake#e in Kraft getreten senn wird,
ersolgt in Hamburg die ersie Vereinigung der Reoisionokemm, ision, wolche
dann