Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

No. 4. 
Awstellungs / Amt zu 2.7 Jo. 7. 
Manifest 
far den Schiffer airallrulass—.t 
zur Fahrt von 2. 3. nach Muanlai 
mit dem he Schiffe No. 7%. 
zur Z3Klasse von 25. bis 406. Lasten gehörig 
und bemannt mit.Mannspersonen 
—— 224K, %% – 
3.— —4 – % 
Bemerkungen. 
1)) Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Orts, wohin es gehdre, und 
mir einer Nummer dauernd und deurlich bezeichnet seyn. 
2) Ohne Frachebrief darf keinerlei Ladung eingenommen, und jede Zu= und 
Abladung muß beim nächsten Elbzollamt gehbrig nachgewiesen werden. 
3) Das Manifest wird unentgeldlich untersertigt von der Behörde des Einla- 
dungsorts, oder vom nächsten Elbzellamte auf der Fahrt. Bestebt es 
aus mehr als einem Begen, se muß es paginirk, gehörig gehefeer, und die 
Hefocchnur (Faden) besiegelt seyn. Alle vollständig vorzuzeigende Fracht- 
zettel und Ladungepapiere werden Beilagen desselben. — Duplikate werden 
nur für billige Abschriftsgebühr geferrigt. 
4) Der Schiffer muß durch eigenhändige Unterschrife des Manifests seine Haf- 
tung für die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben bestarken. « 
  
. . . -« . - . % 
5) Dies Manifest wird zu Flant bei dem 755r½% 34 
–4 abgegeben, und von demselben nach Vorschrife der Elbkonventi 
aufbewahrt. 
6) Für zeringfügige Transporte auf kurze Serecken genügen, start des fbrm- 
lichen Manifeste, einfachere, zweckmäßige Bescheinigungen. 
Jabre#ans 1827. E Voller
	        
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