([No. 698.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Kbuiglich-
Großbritannisch-Hanndverschen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung
der Forftfrevel in den Grenzwaldungen. Vom 20sten November 1821.
D die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Großbritan=
nisch-Hannsverschen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln
zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, er-
klären beide Regierungen Folgendes.
Art. I. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die
Königlich -Großbritannisch-Hannöversche Regierung die Forsifrevel, welche ihre
Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald.
sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu umtersuchen und zu bestra-
fen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inlän-
dischen Forsien begangen worden wären.
Art. 2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler
alle mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestaktet, daß die Spur
der Forsifrevler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis in das fremde Gebiet
verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den Aemtern und land-
räthlichen Behörden, auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und nach der An-
ordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters, Orts-
Schultheissen, Vogts oder sonsiigen Ortsvorgesetzten, vorgenommen werden.
Art. 3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein
Protokoll aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen,
ein zweites Eremplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Beamten, oder Landrath)
übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thaler für denje-
gen Ortsvorstand, welcher der Requisirion nicht Gemage geleistet hat.
Auch kann der Angeber verlangen, daß der Förster, oder, in dessen Abwe-
senheit, der Waldwärter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen wer-
den sollen, dabei zugezogen werde.
Art. 4. Den untersuchenden umd bestrafenden Behörden in den Königlich-
Preußischen und in den Könglich= Großbriktannisch-Hannöverschen Staaten wird
zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forfifrevel, in jedem
einzelnen Falle, nach den Grundsäyen der im Jahre 1708. deshalb getroffenen
Vereinbarung, welche hiermit auf die, beiden Staaten nach diesem Zeitpunkt hin-
zugekommenen Provinzen erstreckt wird, so schleunig vorzunehmen, als es nach der
Verfassung des Landes nur irgend möglich seyn wird.
Art. 5. Gegemwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preussen
und Sr. Majestät bes Königs von Großbritannien und Hannover zweimal gleich-
lautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung,
Kraft und Wirtsamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich betannt
gemacht werden. Berlin, den 20sten November 1821.
(I. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
ron Bernstorff. C#e. 400.)