Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Freoler wohnt, und in wescheid das Erkenntniß statt gefunden hat, und nur der 
Betrag des Schaden= Ersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse 
desjenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
5) Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich- 
Preußischen und in den Herzoglich= Sachsen-Coburgischen Staaten, wird zur 
Pflicht gemarhr, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem ein- 
zelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes 
nur irgend möglich seyn wird. * 
6) Gegenwärtige, im Namen Seiner Majesict des Königs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Coburg zweimal gleichlau- 
tend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Berlin, den #ten Dezember 1821. 
(L. S.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
  
(No. 702.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 182 1., betreffend die Anlegung 
engen Schornsteinrdhren. 
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In Gemäßbeit der für Berlin bestehenden Feuerordnungen ist zwar die Weite 
der Schornsteinröhren bieher auf 15 bis 18 Zoll bestimmt worden. Ich finde 
aber auf Ihren ge einschaftlichen Bericht vom Iöten v. M. kein Bedenken da- 
bei, daß auch engere Röhren nach Russischer Art, bis zu 6 Zoll im Durchmesser, 
unter Beobachtung derjenigen technischen und polizeilichen Vorsichtsmaaßregeln, 
welche Sie für die Erbauung und Reinigung derselben feisetzen und den Orls-Po- 
lizeibehörden publiziren lassen werden, angelegt werden dürfen. Hiernach haben 
Sie das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den a#ten Oktober 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatöminister Grafen von Bülow und von Schuckmann. 
  
(No. 703.)
	        
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