(No. 703.) Instruktion zur Mlage enger vom Schornstelufeger nicht zu befahrender
Schornsteinrböhren. Vom 144ten Jannar 1822,
N. e des Königs Mazjestät durch die Kabinetsorder vom Aten Oktober v. J.
die Anlage enger, vom Schomsteinfeger nicht zu befahrender Schornsteinröhren,
für welche in den Berlinischen und einigen andern Feuerordnungen eine gewisse
Weite bestimmt worden ist, zu gestatten geruhet haben; so wird in Gemäßheit der
gedachten Allerhöchsten Kabinetsorder hierdurch festgesetzt, daß beim. Bau und beie
der Benutzung solcher Röhren zur Erhaltung der baulichen Festigkeit und Feuer-
sicherheit folgende Regeln befolgt werden müssen.
§. 1. Die geringste zulassige Weite der Röhren im Lichten ist bei einer Wiite der
kreisförmigen Quer-Durchschnittsfläche sechs Zoll im Durchmesser. Nöbren
Durch eine Röhre von dieser Weite kann nur der Rauch aus drei in Einem
oder in mehreren Stockwerken befindlichen, gewöhnlichen Stubenöfen abgeführt
werden. Münden also mehrere Ofenröhren in die Schornsteinröhre aus, so ist
die Durchschnittsfläche verhaltnißmaßig zu vergrößern.
Bei Feuerungen anderer Art, als Heerd= und Kesselfeuerungen, Braue-
reien, Branntweinbrennereien 2c. für welche, der großen Mannichfaltigkeit we-
gen, keine allgemeine Regeln festgesetzt werden können, ist bei Ertheilung der po-
lizeilichen Erlaubnif zum Bau die Größe der Quer-Durchschnitksfläche nach dem
Gutachten des betreffenden Oistrikts= oder Orts-Baubeamten zu bestimmen, und
dabei auf die Größe der Feuerung und die Vollkommenheit der Anlage hinsichtlich
der Abführung des Rauches Rücksicht zu nehmen.
#. 2. Außer der Kreiefläche kann auch jedes regelmäßige Bieleck, Form des
imgleichen jedes rechtwinklige Wiereck, dessen kleinere Seiten aber wenig- s
stens sechs Zoll messen, zur Form des Querdurchschnitts gewählt werden. Der
gewählte Querschnitt ist jedoch für die ganze Höhe der Röhre genau beizubehalten,
und überall senkrecht auf die Richtungslinie der Röhre zu nehmen.
#§. 3. Die Wangen der Schornsteinröhren und die Zungen zwischen den- Stirke der
selben müssen bei gewöhnlichen Stuben= und Heerdfeuern, wenigstens einen hal= Schorftein.
ben Stein stark angelegt werden und alles Holzwerk von denselben drei Joll ent= zungen.
fernt bleiben. Wo aber wogen anhaltender oder starker Feuerung eine bedeutende
Erhitzung der Röhren zu erwarten ist, sind die Wangen nach Maaßgabe der Um-
siände von einem bis auf zwei und einem halben Stein zu versiärken.
#&. J. Wenn die Röhren nicht lothrecht aufgeführt, sondern gezogen oder unne Plefen
geschleift werden sollen; so darf dies Schleifen nur statt finden, entweder in einer velndes.
Mauer von gehöriger Stärke oder auf einem massiven Bogen oder massiven 7°#.
Wangen. 9
Die Richtung der geschleisten Roͤhre muß aber mit dey Hortzontallmie einen
Winkel von wenigstens 45 Graden bilden, und die Ecken, welche aus perinder-
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