Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

(No. 703.) Instruktion zur Mlage enger vom Schornstelufeger nicht zu befahrender 
Schornsteinrböhren. Vom 144ten Jannar 1822, 
N. e des Königs Mazjestät durch die Kabinetsorder vom Aten Oktober v. J. 
die Anlage enger, vom Schomsteinfeger nicht zu befahrender Schornsteinröhren, 
für welche in den Berlinischen und einigen andern Feuerordnungen eine gewisse 
Weite bestimmt worden ist, zu gestatten geruhet haben; so wird in Gemäßheit der 
gedachten Allerhöchsten Kabinetsorder hierdurch festgesetzt, daß beim. Bau und beie 
der Benutzung solcher Röhren zur Erhaltung der baulichen Festigkeit und Feuer- 
sicherheit folgende Regeln befolgt werden müssen. 
§. 1. Die geringste zulassige Weite der Röhren im Lichten ist bei einer Wiite der 
kreisförmigen Quer-Durchschnittsfläche sechs Zoll im Durchmesser. Nöbren 
Durch eine Röhre von dieser Weite kann nur der Rauch aus drei in Einem 
oder in mehreren Stockwerken befindlichen, gewöhnlichen Stubenöfen abgeführt 
werden. Münden also mehrere Ofenröhren in die Schornsteinröhre aus, so ist 
die Durchschnittsfläche verhaltnißmaßig zu vergrößern. 
Bei Feuerungen anderer Art, als Heerd= und Kesselfeuerungen, Braue- 
reien, Branntweinbrennereien 2c. für welche, der großen Mannichfaltigkeit we- 
gen, keine allgemeine Regeln festgesetzt werden können, ist bei Ertheilung der po- 
lizeilichen Erlaubnif zum Bau die Größe der Quer-Durchschnitksfläche nach dem 
Gutachten des betreffenden Oistrikts= oder Orts-Baubeamten zu bestimmen, und 
dabei auf die Größe der Feuerung und die Vollkommenheit der Anlage hinsichtlich 
der Abführung des Rauches Rücksicht zu nehmen. 
#. 2. Außer der Kreiefläche kann auch jedes regelmäßige Bieleck, Form des 
imgleichen jedes rechtwinklige Wiereck, dessen kleinere Seiten aber wenig- s 
stens sechs Zoll messen, zur Form des Querdurchschnitts gewählt werden. Der 
gewählte Querschnitt ist jedoch für die ganze Höhe der Röhre genau beizubehalten, 
und überall senkrecht auf die Richtungslinie der Röhre zu nehmen. 
#§&#. 3. Die Wangen der Schornsteinröhren und die Zungen zwischen den- Stirke der 
selben müssen bei gewöhnlichen Stuben= und Heerdfeuern, wenigstens einen hal= Schorftein. 
ben Stein stark angelegt werden und alles Holzwerk von denselben drei Joll ent= zungen. 
fernt bleiben. Wo aber wogen anhaltender oder starker Feuerung eine bedeutende 
Erhitzung der Röhren zu erwarten ist, sind die Wangen nach Maaßgabe der Um- 
siände von einem bis auf zwei und einem halben Stein zu versiärken. 
#&. J. Wenn die Röhren nicht lothrecht aufgeführt, sondern gezogen oder unne Plefen 
geschleift werden sollen; so darf dies Schleifen nur statt finden, entweder in einer velndes. 
Mauer von gehöriger Stärke oder auf einem massiven Bogen oder massiven 7°#. 
Wangen. 9 
Die Richtung der geschleisten Roͤhre muß aber mit dey Hortzontallmie einen 
Winkel von wenigstens 45 Graden bilden, und die Ecken, welche aus perinder- 
F 2 ter
	        
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