gelassen worden. Der hiernach erforderliche Reinigungs-Apparat muß in jedem
Hause, welches mit dergleichen engen Röhren versehen ist, gehalten, und die
Reinigung so oft bewirkt werden, als es mit Racksicht auf die Anzahl und Größe
der Feuerungen nöthig ist. Bei jeder Reinigung ist die Röhre an den dußeren
Seiten genau zu besichtigen, damit eine entstehende Schadhaftigkeit nicht lange
unbemerkt bleibe.
#+. 7. Jede Röhre ist unten, wo fie anfängt, und über dem obersten —““ i:
Dachboden, imgleichen bei mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der buft der Rel-
Mitte, Behufs der Reinigung, mit einer Seitenöffnung von der erforderlichen
Größe zu versehen und diese Oeffnungen sind mit eisernen, in Falze schlagenden
Thüren genau zu verschließen.
Münden mehrere enge Röhren in der Höhe des obersten Dachbodens i
einen weiteren Aufsatz aus; so erhält nur der letztere eine Thür.
Alle diese Thüren dürfen jedoch weder unter einer hölzernen Treppe, noch
in der Nähe von anderem Holzwerk angebracht werden, sondern müssen wenigsiens
3 Fuß von letzterem enkfernt bleiben, auch ein Vorpflaster auf dem zunächst dar-
unter befindlichen Boden erhalten, welches 2 Fuß breit ist, und in der Länge auf
jeder Seite um 2 Fuß über die Thürbreite hinausgehet.
Modifikationen der vorstehenden Vorschriften, je nachdem die Erfahrung
sie an die Hand geben dürfte, bleiben vorbehalten; vorläufig aber sind dieselben
bei allen Neubauen und Abänderungen von den Mauermeistern bei Vermeidung
der auf feuergefährliche Anlagen gesetzlich bestimmten Strafe ganz genau zu be-
folgen.
Berlin, den 14#ten Januar 1822.
Ministerium des Handels. Ministerium des Innern.
von Bülow. von Schuckmann.
(No. 704.)