Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

o. 704.) Allerhochste Kabinetsorder vom Zisten Januar 1322., wegen eines Präklu- 
sionstermins zur Anmeldung der Verwaltungs-Ansprüche, welche mit 
dem Herzogthum Sachsen auf Preußen übergegangen sind. 
A#l Ihren Bericht vom 25sten d. M. nehme Ich keinen Anstand, hierdurch zu 
genehmigen, daß wegen sämmrlicher mit dem Herzogthum Sachsen konpentions- 
mäßig auf Preußen übergegangener oder überhaupt aus der Zeit bis Ende 1815. 
herrührender, noch unbefriedigten Verwaltungs-Ansprüche an die Staatskassen, 
sowohl aus der Zivil= als der Militairverwaltung, sie mögen bereits angemeldet 
worden seyn, oder nicht, nunmehr ein Schluß-Liquidationsverfahren bei dem 
mit diesem Abwickelungögeschaft im Allgemeinen beauftragten Regierungs-Chef- 
Präsidenten von Schoenberg zu Merseburg eingeleitet, und von dem Letztern 
ein öffentliches Aufgebot dahin erlassen werde, daß alle noch unberichtigte Forde- 
rungen der in der Bekanntmachung vorgeschlagenermahen näher zu bezeichnenden 
Kathegorien, binnen einer Praklusivfrist. von drei Monaten von der Bekannt- 
machung an gerechnet, angemeldet werden mußten, mit der Verwarnung, daß 
alle und jede bis dahin nicht besonders angemeldeten Ansprüche ohne weiteres für 
präkludirt und ungültig erachtet werden würden. 
Ich überlasse Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen, und den 
. von Schoenberg zur Erlassung des Aufgebots in der Ihnen am An- 
gemessensten scheinenden Weise zu autoristren. 
Berlin, den 31 sten Januar 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminisier und Generallieutenant Grafen von Lottum. 
VNo. 705.X
	        
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