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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgatern.
– No. 4. *—. —
VNo. 707.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Februar 1822., wegen einer Präklu-
sionsfrist für die Zurückzahlung der im Jahr 1813. in Schlesien ausge-
schriebenen Zwangsanleihe.
A- den Antrag der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 27sHen v. M.
will Ich gestatten, daß von derselben zur baaren Zurückzahlung der in dem
Jahre 1813. in der Provinz Schlesien ausgeschriebenen, und wirklich erhobenen
Beiträge zur Zwangsanleihe, eine Präklusiofrist von drei Monaten angesetzt,
und durch die Amtsblätter der sämmtlichen Regierungen, so wie durch die Ber-
liner und Breslauer Zeitungen, zur öoffentlichen Kenntniß gebracht werden kann,
nach deren Ablauf alle und jede Ansprüche aus dieser Anleihe sowohl an Kapital
als Zinsen, für immer gänzlich erloschen seyn sollen.
Berlin, den I A##ten Februar 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulben.
(.No. vos.) Gesetz wegen des Schuldenwesens der Gemeinen in den Lamestheilen des
linken Rheinufers und in der Stadt Wesel. Vom Ften März 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛ. ꝛc.
Zur Herstellung eines festen Rechtszustandes zwischen den Gemeinen des
linken Rheinufers, imgleichen der Stadt Wesel, und ihren Glaͤubigern, und um
die verschuldeten Gemeinen in den Stand zu setzen, die Befriedigung der letztern
mit Ordnung und Beachtung bereits erworbener Gerechtsame bewirken zu koͤnnen,
ohne ihre Zahlungsunfaͤhigkeit herbeizufuͤhren, ertheilen Wir auf den Antrag Un-
sers Staatsministeriums, und nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths,
folgende Vorschriften:
Jahrgang 1822. G K I.
(Ausgegeben zu Verlin den 23sten März 1822.)