Aufhebung . 1. Die französischen Verordnungen wegen Liquidirung und Bezah=
eren lung der Schulden der Gemeinen, namemtlich das kaiserliche Dekret vom usten
Gesete. Oktober 180d. (O. Vendémiaire des Jahres XIII.), zweites Kapitel, und vom
2 lsten August 1810., ungleichen die damit in Verbindung siehenden Instruktio-
nen ehemaliger französischer Behörden, werden hierdurch gänzlich außer Kraft
gesetzt.
Verpflichtung #. 2. Die Gemeinen sind verpflichtet, für die ordnungsmaßige Berich-
ver Hemkinen tigung ihrer Schulden unter Aufsicht der vorgesetzten Regierung durch Anwendung
Berichtigung. derjenigen Mittel zu sorgen, welche in dem gegenwärtigen Gesetz hierzu bestimmt
werden.
Glelchßtellung . 3. Der bisherige Unterschied zwischen alten und neuen Schulden findet
— rhe fernerhin nicht Statt. Vielmehr sind alle Schulden, denen nicht ein gesetzliches
23 Vorzugsrecht zusiehet, sowohl in Ansehung der Kapitalzahlung als der davon
lung in, alte gültigen (I. J.) Zusenrückstände, ohne Rücksicht auf die Art oder die Zeir ihrer
CErntsiehung, nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
Unterlagung der
ainer eaune ser . 4. Die Rückstände an Renten und an Ginsen von der vormals alten
un und Iimsen, Schuld, welche vor dem 23sten Seplember 1700. (I. Vendémiaire des Jah-
rückstanre vor « «. . . -
F::l.d;zki.3.—7ssgåkp- res VIII.) fällig geworden, bleiben niedergeschlagen.
Vertbeilung 9. 5. Was die in dem Titel VI. Art. XXXVII. des Dekrets vom Isten Ok-
deremtsschub tober 180.l. (o. Vendémiaire des Jahres XIII.) erwähnten Amtsschulden be-
trifft, so ist die daselbst verfügte Theilung derselben da, wo solche noch nicht ge-
schehen, von den Regierungen unter Zuziehung der betreffenden Gemeinen ohne
Verzug vorzunehmen. Auf den Grund der hiernach festgesetzten Eintheilung er-
hält jeder Gläubiger besondere Anweisungen auf eine ihm fernerhin zur Zahlung
verpflichtete Gemeine. Will derselbe die ihm angewiesene Gemeine, als zur Be-
richtigung der Forderung ausschließlich verpflichter, nicht anerkennen, so muß er
sich die Vertheilung der Schuld auf die sämmtlichen Gemeinen, welche den Amts-
bezirk ausgemacht haben, und die Ausfertigung von Stück-HObligationen gefal-
len lassen.
eeeche F. 60. Die Gemeinen bleiben von der Berichtigung aller derjenigen Schul-
rungen dieche den entbunden, mit denen dieselben entweder gegen die Oomainen oder gegen die
Pesed. en aufgehobenen Körperschaften (corps ect communautés) und aufgehobenen geist-
lichen Stiftungen (corporations religieuses), oder solche andere Wohlthätig=
keits-Anstalten, für deren Ausgaden sie aus ihren Einkünften zu sorgen haben,
verpflichtet gewesen sind.
uue bebin " Es erslreckt sich jedoch diese Befreiung nicht auf solche Forderungen, welche
ben. von einer Gemeine an eine andere Gemeine oder von solchen Kirchen-, Unterrichts-
und Wohlthä#gkeics-Anstalten gemacht worden, deren Unterhaltung der schul-
denden