Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

denden Gemeine nicht obliegt. Diese sind vielmehr die Gemeinen, gleich andern 
von ihnen gemachten Schulden, zu befriedigen verbunden. 
Werden indessen dergleichen Forderungen von Gemeinen, Kirchen-Aera. Was bei aus- 
rien und Stiftungen des Auslandes an Preußische Gemeinen gemacht, so sind auf zndilchenn- 
dieselben diejenigen Grundsätze anzuwenden, die, wenn Preußische Gemeinen Beer Aer fat 
und Anstalten dergleichen Forderungen an Gemeinen des auswärtigen Staates 
hätten, in diesen zur Anwendung kommen würden. 
#. 7. Um die Gemeinen desso früher in die Lage zu bringen, ihr Schul= Die Orbnuns 
denwesen nach den Umsiänden und den ihnen zu Gebote stehenden Mirteln in Ord- rdt uuenn 
nung zu bringen, und den davon abhängenden Kredit der Gemeine wieder her- e 
zustellen und zu befestigen, wird ihnen die Behandlung dieser ihrer Angelegen- vorzunehmen. 
heit unter der Aufsicht der Regierungen selbst überlassen. Die völlige Regulirung 
des Schuldenzustandes und die Feststellung des Schuldentilgungsplans soll daher 
allenthalben durch von ihnen selbst erwählte Bevollmächtigte erfolgen. Wie 
hierbei zu verfahren, und in welcher Maaße die Regierungen darüber die Auf- 
sicht zu führen haben, wird eine von dem Ministerium des Innern an die letztern 
zu erlassende allgemeine Anweisung, welche durch die Amtsblätter zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden soll, festsetzen. 
§#. 8. So wie Wir nun sowohl zu den verschuldeten Gemeinen als zu Diegetreße 
ihren Gläubigern das Vertrauen haben, daß beide Theile, die Verhältnisse er= en Bekiki 
wägend, welche zu der Entstehung und dem unfreiwilligen Anwachs der Schul- Bemesnep und 
denmassen Veranlassung gewesen sind, von selbst geneigt seyn werden, durch güt= gern bleiben 
liches Uebereinkommen über den Betrag und die Tilgungsart der Schulden die ffet. 
Zustandebringung und Vollziehung eines festen Plans zu erleichtern, so sollen auch 
die bereits getroffenen Vergleiche, und was in deren Verfolg festgesiellt worden 
ist, aufrecht erhalten werden. 
Es behält daher in allen denjenigen Gemeinen, in welchen, sey es durch Sowobl, 
Vereinigung mit den Gläubigern, oder durch Fesisetzung von Seiten der Regie- Sh 
rung, das Schuldenwesen berecits vollständig geordnet worden, und für die Be- Eccholdenwe 
friedigung der Gläubiger die nöthigen Fonds ausgemittelt sind, dabei sein Bewen- 
den. Weder die Gläubiger noch die Gemeinen können in dem hiernach bestehen- 
den Zustande einseitig eine Abänderung verlangen oder vornehmen. 
#8. O. In denjenigen Gemeinen, wo zwar das Schuldenwesen noch nicht als wenn üe 
in allen seinen Theilen regulirt ist, jedoch zu Verzinsung aller oder eines Theils Mreine. 
der bereits anerkannten Schulden die erforderlichen Fonds ausgemittelt sind, und fen. 
hierzu verwendet werden, ist mit dieser Zinsenzahlung, und da, wo hiernächst 
auch bereits abschlägliche Kapitalzahlung eingerichtet ist, ebenfalls mit dieser bis 
zur völligen Regulirung unausgesetzt fortzufahren. 
G 2 g. 10.
	        
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