Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 5. —.
(No. 709.), Gesetz wegen der Stempelsteuer. Vom 7ien März 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen 2c. v.
haben durch das Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens vom Zosten
Mai 1820. bereits verfügt, daß zu Aufbringung des Staatsbedarfs auch ferner
eine Stempelsieuer bestehen, und dieselbe durch ein besonderes Gesetz besiimmt wer-
den solle. Hiernach verordnen Wir nunmehr, nach vernommenem Gutachten
Unsers Staatsraths, wie folget:
§. I. Alle bisher um ganzen Umfange der Monarchie, mit Ausnahme
des Fürstenthums Neufchatel, besiandene Stempelgebühren sind hiermit abge-
schafft, namentlich auch die Einregistrirungsgebuhren in denjenigen Landestheilen,
wo die französische Gerichtsoerfassung noch besieher, und diejenigen Acgaben,
welche statt der Ginregistrirungsgebühren im Bergischen eingeführt worden. Alle
Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die hiernach abgeschafften Abgaben
beziehen, sind aufgehoben, und es soll auch bei Auslegung des gegemvärtigen
Gesetzes niemals darauf zurückgegangen werden. Jedoch wird hierdurch in den
übrigen Vorschriften wegen des Enregisirements selbsi, wo dasselbe noch bestehr,
nichts geandert.
§. 2. Dagegen sind von jetzt an überall diejenigen Stempelabgaben zu
„erheben, welche der anliegende von Uns vollzogene Tarif bestimmt.
Die Einziehung und Benvaltung dieser Abgaben geschteht allein nach den
Vorschriften des gegemwärtigen Gesetzes.
§. 3. Von Entrichtung des tarifmäßigen Stempels finden nur nachsie-
hende Befreiungen Stalt:
a) Verhandlungen und Gesuche, über Gegensiände, deren Werth nach Gelde
geschatzt werden kann, sind stempelfrei, wenn dieser Werth Gunfzig Thaler
Sübergeld nicht erreicht.
b) Gerichtliche Verhandlungen, wofüur die Sportelfreiheit armuthöhalber be-
willigt worden, sind schon deshalb auch siempelfrei.
Jahrgang 4522. „Dc) Ver-
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten März 1822.
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