Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

a) Die Berechnung ist in Preußischem Silbergelde nach dem Gesetze uͤber die 
Munzverfassung vom Zosten September 1821. anzulegen. 
ßEs müssen also alle in Golde, in fremdem Silbergelde oder in andern Wäh- 
rungen angegebenen Werthe nach ihrem Betrage in Preugischem Silber= 
gelde ausgedruckt werden. Hierbei sollen: 
#aa) zehn Thaler in Golde für eilf Thaler in Silbergelde angenommen; 
bb) für Konventionsgeld nach dem Zwanzigguldenfuße keine Aufgelder 
berechnet; 
cc) zwölf Gulden Reichsgeld nach dem Vierundzwanzigguldenfuße sieben 
Thalern Silbergeld, und 
dd) einhundert eilf Mark Hamburger Banco sechs und funfzig Thalern Sil- 
bergeld gleichgesetzt werden. 
Fär andere im Handel gewöhnlich vorkommende Währungen sind von dem 
Finanzminisierium mit Zuziehung der Börsenvorsteher auf den Wechselplätzen 
Mittelwerthe fesizusetzen, wornach die Verwandelung in Preußisches Silber- 
geld so lange geschieht, bis erhebliche Aenderungen um Kurse dieser Währun- 
gen die Bestimmung anderer Mittelwerthe auf gleichem Wege veranlassen. 
c) Von immerwährenden Nutzungen wird das Zwanzigfache ihres einjähri- 
gen Betrages als Kapitalwerrh angenommen, von einer Leibrente oder 
einem Nießbrauchsrecht auf Lebens= oder andere unbestimmte Zeit, dage- 
gen nur das Zwolf= und Einhalbfache der einihhrigen Nutzung. 
4) Nutzungen eines Kapitals sind zu fünf voim Hundert jährlich zu veranschla- 
gen, sofern ein anderer Prozenrsatz für die Nutzung aus den slempelpflich- 
kigen Verhandlungen darüber nicht ausdrücklich hervorgehet. 
gV) Der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten der Oberberg- 
aͤmter anzunehmen. 
1) Der Betrag aller übrigen unbeweglichen und beweglichen Gegenstände ist 
in der Regel von dem Steuerpflichtigen nach dem gegenwärrigen Werthe 
anzugeben, sofern er aus den stempelpflichtigen Verhandlungen selbst nicht 
unzweifelhaft hervorgeht. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, diese An- 
gabe für richtig anzunehmen, so kann sie die Aufnahme einer gerichtlichen 
Tare veranlassen. 
&“ 5. Für die Beslimmung desjenigen Werthes, wornach bei Veräuße= b) Besonders. 
#ungen von Grundstäcken und Grundgerechtigkeiten der Betrag der Stempelab- inedicn 
gabe berechnet wird, sind folgende Vorschriften zu beachten: enun 
a) Bei reinen Verkäufen ist der beslimmte Kaufpreis, mit Hinzufügung des Grund Ge- 
Werths der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen, dieje- achtlatet 
nige Summe, wornach der Betrag des Stempels zu berechnen ist. 
b) Verkäufliche Gutsüberlassungen an Descendenten sind den Schenkungen 
unter Lebenden gleich zu achten. Gutsaderassungen solcher Art an Nicht- 
2 descen-
	        
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