— 67 —
Wo zwar ein Stempel, jedoch nur ein geringerer als der tarifmaͤßige, ge-
braucht oder beigebracht worden, da ist der fehlende Stempelbetrag zu ergaͤnzen,
und auch nur von diesem die Strafe des Vierfachen zu entrichten.
Betraͤgt aber das Vierfache des nachzubringenden Stempels weniger als
einen Thaler, so wird die ordentliche Stempelstrafe, außer dem F. 23. bestimmten
Fall, dennoch zu einem Thaler festgesetzt und erhoben.
K. 22. Die Nachbringung des Stempels und Entrichtung der ordent-
lichen Stempelstrafe kann gegen jeden Inhaber vder Vorzeiger einer Verhandlung
oder Urkunde verfolgt werden, welche mit dem gesetzlich dazu erforderlichen Stem-
pel nicht versehen ist. Es behält derselbe jedoch seinen Regreß deshalb an den
eigentlichen Kontravenienten.
Kann der Inhaber oder Vorzeiger jedoch nachweisen, daß er in den Besitz
der Verhandlung oder Urkunde erst nach dem Tode des eigentlichen Kontravenienten
gekommen; so kann die Stempelstrafe von ihm nicht eingezogen werden.
Der eigentliche Kontravenienk ist bei einseitigen Verträgen, Verpflichtungen
und Erklarungen, der Aussteller. Bei mehrseitigen Vertragen sind es alle Theil-
nehmer; und jeder derselben besonders ist in die ganze Stempelstrafe verfallen.
Ist der gesetzliche Stempel zu einer Verhandlung nicht gebraucht, welche
vor Gericht oder vor einem Nokar aufgenommen worden, so trifft die ordemtliche
Stempelstrafe denjenigen Richter oder Notar, welcher die Verhandlung unter
seiner Unterschrift ausgefertigt hat.
Das mit dem Stempel vom Werthe eines Kaufs, einer Pacht oder einer
Miethe versehene Eremplar des Vertrages muß in den Händen des Käufers, Päch-
ters oder Micthers seyn; um von diesem auf Erfordern, bei Käufen von Grund-
siücken und Grundgerechtigkeiten innerhalb der ersien drei Jahre, bei Käufen von
anderen Gegenständen innerhalb des ersten Jahres, nach vollzogener Uebergabe,
bei Pachten und Miethen aber während ihrer Dauer, darüber Auckunft erhalten
zu können, ob der tarifmäßige Stempel gebraucht worden.
Stempelpflichtige Quittungen mussen auf Erfordern innerhalb eines Jahres
nach deren Empfang vorgezeigt werden können.
K. 23. Sind stempelpflichtige Gesuche und Biktschriften auf den tarif= b
maßigen Stempelbogen von fünf Silbergroschen nicht geschrieben; so soll die Nach-
bringung desselben nicht verlangt, auch die ordentliche Stempelstrafe deshalb nicht
eingeJzogen, sondern dies Versehen nur dadurch beahndet werden, daß der tarif-
maßige Stempel des Bescheides auf ein solches Gesuch um funszehn Silbergroschen
erhöhet, oder, wenn die Bescheidung außerdem siempelfrei gewesen wäre, ein
Stempelbogen von funfzehn Silbergroschen dazu verbraucht wird. Kann nicht
sogleich Bescheid erfolgen, so ist dem Bittsteller ein solcher Stempelbogen kassirt
statt Strafdekrets zu übersenden, und der Betrag von ihm einzuziehen.
J §S. 24.