Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Bei auslaͤndischen Zeitungen haften in gleicher Art nicht nur die Postbe- 
dienten, welche deren Vertheilung besorgen, und etwanige andere Vertheiler, 
sondern auch diejenigen, welche sie für ihre Rechnung kommen lassen. Insbe- 
sondere muß, wer fremde Zeitungen Hält, sich durch Vorzeigung des gestempel- 
ten Eremplars oder dazu kassirten Stempelbogens für das laufende Vierteljahr 
über die behörige Lösung des Stempels ausweisen können; und wird von 
der Verantwortlichkeit für den Stempel durch die Entschuldigung nicht befreiet, 
daß ihm derselbe vom Postamte oder anderen Vertheilern nicht ausgehändigr 
worden. 
h. 30. Die Verwaltung des Stempelwesens wird unter Leitung Unsers 
Finanzminisiers von den Regierungen durch die Zoll- und Steuer- oder auch be- 2% n 
Seme ge- 
sonders dazu bestimmten Aemter geführt. Außerdem haben alle diesenigen Staats= se 
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bach- 
oder Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeige- 2 bSrss 
walt anvextraut ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempel= 
gesetze zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommende 
Stempelkontraventionen von Amtswegen zu rügen. 
In so weit sie überhaupt befugt sind, Strafen zu erkennen, oder durch 
Resolute fesizusetzen, sind sie auch verpflichtet, in solchen Fällen die vorstehend 
geordneten Stempelstrafen in Anwendung zu bringen und einzuziehen: sonst aber 
haben sie ihrer zunächst vorgesetzten, mit jener Befugniß versehenen Behörde von 
der bemerkten Kontravention ungesäumt Anzeige zu machen. 
Stempelstrafen gegen Staars= und Kommnnalbehörden, wie auch gegen 
Beamte, sofern denselben eine Nichtbeachtung der Stempelgesetze bei ihrer Dienst- 
verwaltung zur Last fällt, können jedoch nur von der ihnen vorgesetzten Behörde 
ausgehen. 
Bei Kontraventionen aber, die den Stempel von Spielkarten oder Zei- 
tungen betreffen, gehört die Untersuchung und Abfassung der Strafdekrete den 
Regierungen. 
#§&#. 31I. Gegen Stempelstrafresolute steht entweder der Weg des Rekur= b) esonders. 
ses, oder, jedoch nur, wenn die gesetzliche Strafe Zehn Thaler und darüber 
beträgt, die Berufung auf richterliches Gehör und Entscheidung in eben der Art 
offen, wie dies wegen Strafresoluten in Zoll= und Verbrauchs-Steuersachen 
vorgeschrieben ist. 
§. 32. Die Behörden, welche nach F. 35. Strafen wegen Stempelkon- 
traventionen einzuziehen haben, sino verbunden, eine Stempelstraflisie zu führen, 
vierteijährig den Auszug aus derselben an die Regierung ihres Bezirks einzurei- 
chen, und auf dessen Grund die Ablieferung der eingegangenen Strafgelder eben 
dahin zu bewirken. 
F. 33. 
aa) Wegen 
Vollziehung 
der Stempel- 
strafen.
	        
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