Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Adindicationsbescheide, wie Kaufvertraͤge, s. diese. 
Adoptionsverträge 
Afterpacht= oder Mieths- Verträge, J. Pachsoertrége. 
Aktien. Ein Zwölftheil Prozent desjenigen Betrages, bis auf welchen der 
Aktien-Inhaber durch die ihm ertheilte Aktie zur Theilnahme an den Einlagen 
und Zuschüssen verpflichtet wird. 
Antichretische Verträge, wie Pachtvertrage, (. diese. 
Appellations-Erkenntniß, (. Erkenntniß. 
Assekuranz= Policen. Ein halbes Prozent der gezahlten Prämie. 
In allen Fällen, wo die gezahlte Prämie Einhundert Thaler nicht übersteigt 
Da hiernach die Prämie bei Assekuranz-Policen als Gegenstand der Verhand- 
lung angesehen wird, so sind diese Policen nach F. . Buchst. a. des Gesetzes stem- 
velfrei, wenn der etrag der Prämie Funfzig Thaler nicht erreicht. 
Assignationen, kaufmännische, wie gezogene Wechsel, s. Wechsel. 
Kaufmännische Assignationen, welche am Orte der Ausstellung enkweder am 
Tage der Ausstellung selbst, oder doch im Laufe des unmittelbar darauf fol- 
genden Tages zahlbar si sind, bedürfen jedoch kelnes Stempels. 
Atteste, amtliche, in Privatsahen * 
.,= der Mäkler, s. Mäkleratteste. 
Zeugnisse, welche, von wem es auch sey, nur allein zu dem Zwecke ausgestellt 
werden, um auf den Grund derselben ein amtliches Attest ausfertigen zu 
lassen, sind keinesweges stempelpflichtig. 
Alle amtliche Atteste, welche nur deshalb ausgefertigt werden, damit der In: 
haber seine Berechtigung zum Genusse von Wohlthaten, Stiftungen und an- 
dern Dispositionen für Dürftige dadurch nachweisen kdune, sind stempelfrei. 
Alle Atteste, welche die Pfarrer von Amtswegen in Bezus auf birchliche Hand- 
lungen ertheilen, mit allemiger Ausnahme der Geburts-, oder Tauf, Trauungs= 
und Todten= oder Beerdigungs-Scheine, bedürfen keines Stempels. 
Diejenigen Atteste, welche bei dffentlichen Kassen als Rechnungsbelag wegen 
Zahlung der Wartegelder und Pensionen von den Empfängern eingereicht wer- 
den müssen, sind stempelfrei. 
Auktionsprotokolle. Ein Drittheil Prozent des reinen Ertrages der Lösung. 
Der behdrige Stempelbogen muß binnen drei Tagen nach dem Schlusse der 
Auktion dem Protokolle beigefügt, dazu kassirt, und daß solches geschehen, 
ckuf dem Protokolle selbst vermerkt werden. 
Ausferrigungen, amtliche, in sofern sie in gegenwärtigem Tarif nicht besonders 
taxirt worden, nach dem Ermessen ber Behdrden 
o"oder auch nur. ...... 
Der Stempel von Funfzehn Silbergroschen ist fuͤr ausfertigungen in der Regel 
zu gebrauchen. Der nierrigere Stempel findet nur siatt, wo die Verhältnisse 
des Empfängers oder die Geringfügigkeit eines nicht nach Gelde zu schätzenden 
Gegenstandes die Ausnahme besonders begründen. 
Bloße Benachrichtigungen der Behbrden an die Bittsteller, wodurch ihnen nur 
vorlaufig bekannt gemacht wird, daß ihr Gesuch eingegangen sep, und sie 
darauf Bescheid zu gewärtigen haben, sind ohne Stempel zu erlassen. 
  
Tbaler. 
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Sge. 
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