Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Thaler. ! Sgr. 
  
Wird die Sache durch Erkenntniß beendigt: so bedarf es der Nachbringung 
der eben erwaͤhnten Stempel nicht; sondern es tritt derjenige Stempel an ihre 
Stelle, welcher zu dem Haupt-Exemplare des Erkenntnisses nach gegenwärtigem 
Tarif zu nehmen ist. #. Erkenntniß. 
Erfolgt dagegen die Beendigung durch Vergleich oder Entsagung: so werden 
die vorbehaltenen Stempel nachgebracht. Doch dürfen dieselben zusammenge- 
nommen niemals den halben Betrag desjenigen Stempels übersteigen, welcher 
zu dem Erkenntnisse, wodurch die Sache außerdem zu beendigen gewesen seyn 
würde, hätte genommen werden müssen. 
Die Bewcismittel, welche die Partheien zu Begründung ihrer Klagen oder 
ihrer Einwände beibringen, müssen jedoch außerdem, sofern sie in siempelpflich- 
tigen Verhandlungen bestehen, entweder in Urschrift mit dem behörigen Stem- 
pel versehen, oder in beglaubten Abschriften mit dem tarifmäßigen Stempel, bei- 
gebracht werden; und es findet der vorstchend ausgesprochene Vorbehalt der 
Stempel darauf keine Anwendung. 
Kommen Subhastationen, Auktionen oder andere Verkuerungen, Verpach- 
tungen oder Vermiethungen, Aufnahmen von Geldern oder Auszahlungen im 
Laufe des Prozesses vor: so sind von den Adjudikationsbescheiden, Auktionspro- 
tokollen, Kauf-, Tausch-, Pacht-oder Miethsverträgen, Schuldverschreibun- 
gen oder Quittungen eben diejenigen Stempel-Abgaben zu erheben, welche von 
denselben Verhandlungen zu entrichten gewesen seyn würden, wenn sie außer 
dem Laufe eines Prozesses vorgekommen wären; und cs findet der vorhin gedachte 
Vorbehalt der Stempel, und deren Ersatz durch den zum Erkenntnisse verbrauch- 
ten Stempel, hicrauf ebenfalls keine Anwendung. 
Verhandlungen, welche nach erfolgtem Erkenntmisse in Folge des Prozesses 
Statt finden, z. B. Ausfertigungen der Erkenntnisse für die Partheien oder 
andre Interessenten, und Verhandlungen wegen Wollzichung derselben, werden, 
sofern sie an sich stempelpflichtig sind, besonders nach gegenwärtigem Tarife be- 
steuert. 
Punktationen sind wie Verträge über denselben Gegenstand zu besteuern, wenn sie 
deren Stelle vertreten. S. Verträge. 
Purifikations-Resolutionen. Ausfertigungen derselben für Partheien — 15 
Quittungen uͤber geleistete Zahlungen, sofern dieselben zum Rechnungsbelage bei 
Ablegung der Rechnung vor einer oͤffentlichen Behoͤrde dienen, ein Zwölftheil 
Prozent des Betrages, woruͤber quittirt wird. 
Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittungen ohne Unterschied des Zwecks 
zu erlegen, wenn dieselben vor einem Notario, oder elnem mit richterlichen oder 
polizeilichen Verrichtungen, oder mit Verwaltung allgemeiner Abgaben beauf- 
tragten Staats= oder Kommunal-Beamten amelich aufgenommen, oder aner- 
kannt worden. 
Wenn eine Quittung erft durch nachfolgende Verhandlungen stempelpflichtig 
wird: so darf der Stempel dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhandlungen 
nachgebracht werden. 
  
  
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