Thaler. ! Sgr.
Wird die Sache durch Erkenntniß beendigt: so bedarf es der Nachbringung
der eben erwaͤhnten Stempel nicht; sondern es tritt derjenige Stempel an ihre
Stelle, welcher zu dem Haupt-Exemplare des Erkenntnisses nach gegenwärtigem
Tarif zu nehmen ist. #. Erkenntniß.
Erfolgt dagegen die Beendigung durch Vergleich oder Entsagung: so werden
die vorbehaltenen Stempel nachgebracht. Doch dürfen dieselben zusammenge-
nommen niemals den halben Betrag desjenigen Stempels übersteigen, welcher
zu dem Erkenntnisse, wodurch die Sache außerdem zu beendigen gewesen seyn
würde, hätte genommen werden müssen.
Die Bewcismittel, welche die Partheien zu Begründung ihrer Klagen oder
ihrer Einwände beibringen, müssen jedoch außerdem, sofern sie in siempelpflich-
tigen Verhandlungen bestehen, entweder in Urschrift mit dem behörigen Stem-
pel versehen, oder in beglaubten Abschriften mit dem tarifmäßigen Stempel, bei-
gebracht werden; und es findet der vorstchend ausgesprochene Vorbehalt der
Stempel darauf keine Anwendung.
Kommen Subhastationen, Auktionen oder andere Verkuerungen, Verpach-
tungen oder Vermiethungen, Aufnahmen von Geldern oder Auszahlungen im
Laufe des Prozesses vor: so sind von den Adjudikationsbescheiden, Auktionspro-
tokollen, Kauf-, Tausch-, Pacht-oder Miethsverträgen, Schuldverschreibun-
gen oder Quittungen eben diejenigen Stempel-Abgaben zu erheben, welche von
denselben Verhandlungen zu entrichten gewesen seyn würden, wenn sie außer
dem Laufe eines Prozesses vorgekommen wären; und cs findet der vorhin gedachte
Vorbehalt der Stempel, und deren Ersatz durch den zum Erkenntnisse verbrauch-
ten Stempel, hicrauf ebenfalls keine Anwendung.
Verhandlungen, welche nach erfolgtem Erkenntmisse in Folge des Prozesses
Statt finden, z. B. Ausfertigungen der Erkenntnisse für die Partheien oder
andre Interessenten, und Verhandlungen wegen Wollzichung derselben, werden,
sofern sie an sich stempelpflichtig sind, besonders nach gegenwärtigem Tarife be-
steuert.
Punktationen sind wie Verträge über denselben Gegenstand zu besteuern, wenn sie
deren Stelle vertreten. S. Verträge.
Purifikations-Resolutionen. Ausfertigungen derselben für Partheien — 15
Quittungen uͤber geleistete Zahlungen, sofern dieselben zum Rechnungsbelage bei
Ablegung der Rechnung vor einer oͤffentlichen Behoͤrde dienen, ein Zwölftheil
Prozent des Betrages, woruͤber quittirt wird.
Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittungen ohne Unterschied des Zwecks
zu erlegen, wenn dieselben vor einem Notario, oder elnem mit richterlichen oder
polizeilichen Verrichtungen, oder mit Verwaltung allgemeiner Abgaben beauf-
tragten Staats= oder Kommunal-Beamten amelich aufgenommen, oder aner-
kannt worden.
Wenn eine Quittung erft durch nachfolgende Verhandlungen stempelpflichtig
wird: so darf der Stempel dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhandlungen
nachgebracht werden.
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