Dlätter
für
echtsanwendung
zunächst in Bapern.
Nr. 44. Samstag, den 29.October 1836.
Mittheilungen aus der neuesten Literatur.
V.
Pteikfer über Verschollenheit und Todes--erklärung
#).
1.
Unter einem Verschollenen versteht man
Denjenigen, welcher so lange Zeit von seinem
Wohnorte, ohne Nachricht von seinem Leben und
dermaligen Aufenthalt zu geben, abwesend ist, daß
hierdurch eine Ungewißheit darüber, ob er
noch am Leben oder bereits verstorben sey, entsteht.
Daß der Abwesende bereits für todt angesehen
werde, ist im Wesen der Verschollenheit
eben so wenig enthalten, als die bereits erfolgte
öffentliche Aufforderung. — Dem Verschollenen
wird gerichtsseitig, auf sich darbietende Veranlassung,
ein Kurator bestellt, entweder nach den gemeinrechtlichen
Regeln von der Kuratelbestellung
1) Prakt. Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft
mit Erkenntnissen des Oberappellationsgerichts
zu Cassel. Bd. IV. S. 351 ff.