Full text : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

Dlätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bapern.

Nr.  44.  Samstag,  den  29.October  1836.

Mittheilungen  aus  der  neuesten  Literatur.
V.
Pteikfer  über  Verschollenheit  und  Todes--erklärung
  #).

1.

Unter  einem  Verschollenen  versteht  man
Denjenigen,  welcher  so  lange  Zeit  von  seinem
Wohnorte,  ohne  Nachricht  von  seinem  Leben  und
dermaligen  Aufenthalt  zu  geben,  abwesend  ist,  daß
hierdurch  eine  Ungewißheit  darüber,  ob  er
noch  am  Leben  oder  bereits  verstorben  sey,  entsteht.
  Daß  der  Abwesende  bereits  für  todt  angesehen
  werde,  ist  im  Wesen  der  Verschollenheit
eben  so  wenig  enthalten,  als  die  bereits  erfolgte
öffentliche  Aufforderung.  —  Dem  Verschollenen
wird  gerichtsseitig,  auf  sich  darbietende  Veranlassung,
  ein  Kurator  bestellt,  entweder  nach  den  gemeinrechtlichen
  Regeln  von  der  Kuratelbestellung

1)  Prakt.  Ausführungen  aus  allen  Theilen  der  Rechtswissenschaft
  mit  Erkenntnissen  des  Oberappellationsgerichts
  zu  Cassel.  Bd.  IV.  S.  351  ff.