Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Wird in einer Verhandlung, welche tarifmäßig anderweitig einem gleichen 
oder höhern Stempel vom Betrage des Gegenstandes unterliegt, zugleich über 
den Empfang dieses Betrages oder eines Theilo desselben quittire; so ist ein be- 
sonderer Quittungsstempel deshalb nicht zu entrichten. Auch bedarf es keines 
besondern Quittungsstempels, wenn zwar nicht in einer solchen Verhandlung 
selbst, aber nachträglich unmittelbar darunter quittim wird. 
Es bedarf ferner keines Quittungsstempels zu Interimsquittungen auf Par- 
tialzahlungen, welche bestimmt sind, gegen eine Hauptquiktung über den gan- 
zen Betrag ausgetauscht zu werden. 
Ueberdies sind von dem Quittungsstempel frei, alle Quittungen über folgende 
Jahlungen: 
a) Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthümlich erhobenen Gelder; 
b) Rückzahlung der für öffentliche Anstalten gemachten baaren Auslagen, sofern 
dafür keine Zinsen oder andere Vortheile angerechnet werden; 
6) Reisekosten in Dienst-Angelegenheiten und unfirirte Disten aus öffentlichen 
Kassen; 
d) Gehalt und Diensteinkommen der im Felde stehenden, oder Diensies wegen 
im Auslande befindlichen Angesiellten; 
e.)Armengelder, Remissionen und Unterstützungen aus össentlichen Mitteln. 
Rechnungen bedürfen an sich keines Stempels: wird jedoch zur Decharge ein Stem- 
pelbogen erfordert; so muß derselbe zum Titelblatte des Haupt-Exemplars der 
Rechnung verwendet werden. 
Quittirte Rechnungen sind in sofern wie Quittungen zu besteuern, als sie die 
Stelle stempelpflichtiger Quittungen vertreten. 
Recognitionsprotokolle, wenn sie die Stelle der Mteste vertreten 
wenn auf deren Grund Rccognitions-Atteste ausgefertigt werden 
Reisepässe s. Pässe 
Regquisitionen, wie Ausfertigungen, 1 diese. 
Resolute, s. Erkenntnisse Buchst. A. f. 
Refolutionen, schriftliche, wie Ausfertigungen, s. diese. 
Salvus Conductus, (. Frei-Geleixsbrief. Z 
Scheidebriefe der Rabbiner, wie Ehescheidungserkenntnisse, s. Erkenntnisse 
Vuchst. A. b. 
Schenkungen, wie Erbschaften; (. diese. 
Schlußzettel der Mäkler, wie Mäkler-Alteste, s. diese. 6 
Schuldverschreibungen, hypothekarische, Pfandbriefe, und persönliche jeder An. 
Ein Zwölftheil Prozent des Kapitalbetrages, auf welchen die Vrrschrei- 
bung lautet. 
Sequestrationsverhandlungen sind in soweit durchaus stempelfrei, als sie die Be- 
wirthschaftung des sequestrirten Gegenstandes und die Einziehung der davon 
aufkommenden Einkünfte betreffen, 
Thaler. 
  
  
frei. 
  
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Spiel-
	        
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