Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Urtheile, s. Erkenntnisse. 
Verfügungen, amtliche, in Angelegenheiten des Empfängers, oder überhaupt an 
Privat-Personen in Privat-Angelegenheiten, wie Ausfertigungen, . diese. 
Vergleiche, schriftliche, aupßergerichtliche, über rechtsanhängige Sachen, wie 
Verträge, (. diese. 
gerichtliche, s. Prozesse. 
Vermächtnisse, (. Erbschaft. 
Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben nicht ein durch diesen Tarif be- 
sonders besiimmter Stempel zu entrichten it ..... ... .. .... 
S. Adoptions-, Ehe-, Erbfolge-, Erbpachts-, Erbzins-, Kauf-, 
Leibrenten-, Pacht= und Mieths-auch Tausch-Verträge. 
Vokationen der Geistlichen und Schullehrer, wie Bestallungen. 
Vollmachhen: ....................... 
DieGenehmigungdctgerichtlichenVerhandlungeneinesmitkeinerVolk 
macht versehenen Anwaldes durch die Parthei ist mit dem zu einer Vollmacht 
erforderlichen Stempel zu versehen, sofern dieselbe an die Stelle einer Voll- 
macht tritt. 
Zu den gerichtlichen oder nofariellen Beglanbigungen bei Vollmachten, wird 
ein besonderer Stempel genommen, wie bei Attesten und Rekognitionspro- 
kokollen, s. diese. 
Vorstellungen wie Gesuche . diese. 
Wanderbücher, wenn sie die Stelle der Kundschaften vertreten 
Wanderpässe, wie Reisepässe, s. Pässe. 
Wechsel, gezogne, kaufmännische Assignationen und Handelsbillets, uländi- 
sche, und aus dem Auslande eingehende, Em Zwölftheil Prozent des Be- 
trages. 
Nach Entrichtung dieser Abgabe sind alle Uebertragungen kes Eigenthums 
des Wechsels auf Andre durch Indossiren und Giriren stempelfrei. 
Obwohl zu gezognen Wechseln in der Regel kein käufliches Stempelpapier 
verwendet, sondern die Stempelung auf den von den Kaufleuten vorgelegten 
Formularen vollzogen wird; so findet doch auch dabei diejenige Steigerung der 
Stempelsätze nach Abstufungen von fünf zu fünf Silbergroschen statt, welche 
für das Stempelpapier durch gegemwärtigen Tarif vorgeschrieben worden. Es 
wird demnach der Stempelsatz entrichtet: 
a) für alle stempelpflichtige Wechsel, deren Betrag Zweihundert Thaler nicht 
übersteigt,0 iittttrrrr 
b) für alle Wechsel, deren Betrag zwar über Zweihundert Thaler hinausgeht, 
aber Vierhundert Thaler nicht übersicigt, it:t:: 
BD) für alle Wechsel, deren Betrag zwar über Vierhundert Thaler hinausgeht, 
aber Sechshundert Thaler nicht ubersieigt, it 
d) und so fort, für jede Zweihundert Thaler mit Fünf Silbergroschen steigend. 
Tbaler. 
Sr. 
  
  
  
  
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